Mit dem Urteil vom 04.05.2017 (Az. IX ZR 285/16) hat der Bundesgerichtshof die Rechte der Gläubiger im Fall der Insolvenzanfechtung insbesondere beim Bargeschäft weiter gestärkt. Danach muss ein Gläubiger auch wenn er die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners kennt, nicht darauf schließen, dass der Schuldner bei der Begleichung seiner Rechnung andere Gläubigerforderungen nicht bezahlt und damit Gläubiger benachteiligt. Dies gilt allerdings nur, wenn Gläubiger und Schuldner die wechselseitigen Leistungen in bargeschäftsähnlicher Weise austauschen und der Gläubiger nicht weiß, dass der Schuldner unrentabel arbeitet, also Verluste erwirtschaftet. Eine Insolvenzanfechtung scheidet dann aus. Beliefert beispielsweise ein Lieferant seinen Kunden weiter, obwohl er von dessen drohender Zahlungsunfähigkeit weiß, kann er die Vergütung für die neu gelieferte Ware auch im Fall der späteren Insolvenz des Kunden behalten. Voraussetzung ist aber, dass der Kunde wie vereinbart und innerhalb von maximal 30 Tagen ab Lieferung bezahlt. Nur innerhalb dieses Zeitraumes besteht eine bargeschäftsähnliche Lage. Bezahlt der Kunde hingegen Altverbindlichkeiten, müssen diese Beträge im Wege der Insolvenzanfechtung an den Insolvenzverwalter herausgegeben werden. Lieferanten sollten deshalb vorgeben, welche Rechnung der Schuldner bezahlen soll und dies später auch prüfen. Hält sich der Schuldner nicht daran, kann der Gläubiger für konkrete Lieferungen Vorkasse verlangen und so selbst die notwendige zeitliche Verknüpfung herstellen.

Der BGH wendet damit im Kern das im April 2017 in Kraft getretene neue Anfechtungsrecht schon auf vergleichbare Altfälle an. Gläubiger, die konsequent die Voraussetzungen des Bargeschäfts einhalten, können so eine Anfechtung vermeiden. Der Insolvenzverwalter muss den Nachweis führen, dass der Gläubiger die defizitäre Unternehmensfortführung des Schuldners kannte, was in der Praxis nur selten gelingt. Kann der Gläubiger den Schuldner nicht zur rechtzeitigen Bezahlung der neuen Verbindlichkeiten bewegen, sollte er wie im entschiedenen Fall nur noch gegen Vorkasse liefern. Gläubiger, deren Kunden vor dem 05.04.2017 in die Insolvenz geraten sind, sollten im Fall von Anfechtungsverlangen der Insolvenzverwalter sehr genau prüfen, ob eine Anfechtung im Hinblick auf eine bargeschäftsähnliche Lage nicht doch unbegründet ist.

Autor: Dr. Olaf Hiebert

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