Welche Patientendaten dürfen an Dritte weitergegeben werden? Das ist in einer Vielzahl von Gesetzen, Paragraphen und Bestimmungen geregelt.

Im Zusammenhang mit der Behandlung von Patienten müssen (fast) immer Daten zwischen verschiedenen Beteiligten ausgetauscht werden. Täglich werden Tausende Patienten vom Hausarzt zum Facharzt oder vom niedergelassenen Arzt ins Krankenhaus überwiesen. Dabei findet naturgemäß ein Austausch besonders geschützter Gesundheitsdaten statt. Aber auch neben der eigentlichen ärztlichen Behandlung ist ein Datenaustausch mit Dritten notwendig. Stets werden hierfür Daten des Patienten weitergegeben:
• Die Honorarabrechnung wird an die Krankenversicherung gesandt.
• Ärztliche Abrechnungsstellen übernehmen den Honorareinzug von Privatversicherten.
• Es werden Wirtschaftlichkeitsprüfungen durchgeführt, Unfallschäden oder Rentenanträge geprüft.

Wichtigste Quelle gesetzlicher Erlaubnisnormen ist in diesem Zusammenhang das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, SGB V (siehe Kasten „Alles gut geregelt“, Seite 11). Für viele Arten der Auskunftserteilung gegenüber Dritten, insbesondere Krankenkassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK), aber auch Sozial- und Versorgungsämtern gibt es Vordrucke. Die hierfür vereinbarten Regelungen im Bundesmantelvertrag und in der sogenannten Vordruckvereinbarung konkretisieren die gesetzliche Pflicht zur Datenübermittlung. „Gibt es solche Vordrucke, so sollten diese in jedem Fall verwendet und auch nur die darin enthaltenen Fragen beantwortet und darauf bezogene Daten übermittelt werden“, rät Ecovis-Rechtsanwalt Axel Keller aus Rostock. Die Vordrucke gelten allerdings nicht nur für den zur Auskunft verpflichteten Arzt. Auch die anfragende Stelle hat vorhandene Vordrucke zu verwenden. Hin und wieder werden Fragen auf den Vordrucken geändert oder zusätzliche Fragen gestellt. „Diese Abweichungen entsprechen nicht den Vereinbarungen der Partner von Bundesmantelvertrag und Vordruckvereinbarung und können vom Arzt abgelehnt werden“, erklärt Keller. Steht kein Vordruck zur Verfügung, so muss der Anfragende die Rechtsgrundlage für die Auskunftsverpflichtung des Arztes und die Gebührenordnungsposition mitteilen, nach der die Informationserteilung vergütet wird. Fehlt diese Mitteilung, so sollte bei der anfragenden Stelle vor der Informationserteilung um eine Ergänzung der Anfrage gebeten werden.

Anfragen des MDK beantworten
Die Datenübermittlung an Krankenkassen, die zur Klärung der Frage dienen soll, ob der MDK eingeschaltet wird, ist unzulässig. Fordert der MDK Daten an, so muss er darlegen, aus welchen Rechtsgrundlagen sich seine Auskunftsberechtigung und die Auskunftspflicht des Arztes ergeben. Er hat zudem den Zweck der erbetenen Auskunft zu erläutern und einen an ihn – den MDK – adressierten Freiumschlag beizufügen. Für einen ausführlichen Bericht an den MDK sollte in jedem Fall der entsprechende Vordruck verwendet werden. Auch außerhalb des SGB V gibt es viele gesetzliche Regelungen, die eine Datenübermittlung erlauben. „Welche Daten weiterzugeben sind, ist jeweils in eigenen Paragraphen geregelt. Ärzte sollten diese kennen oder sich von Fall zu Fall bei ihrem persönlichen Berater informieren“, sagt Susann Harder, Rechtsanwältin bei Ecovis in Rostock.

Die wichtigsten Bestimmungen sind:
• Infektionsschutzgesetz
• Landeskrebsregistergesetze
• Röntgenverordnung
• Strahlenschutzverordnung
• Betäubungsmittelgesetz
• Gesetzliche Unfallversicherung
• Personenstandsgesetz
• Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz

Für die Weitergabe von Daten an private Krankenversicherer, private Verrechnungsstellen oder externe Gutachter gibt es keine gesetzlichen Erlaubnisnormen. „Hier muss immer eine Einwilligung des Patienten vorliegen, die schriftlich, konkret und auf den Einzelfall bezogen gefasst ist und für diesen einen Fall den Arzt von seiner Schweigepflicht entbindet“, erklärt Harder. Eine pauschale, auf alle denkbaren Fälle der Weitergabe von Daten bezogene Einwilligungserklärung, wie sie manchmal noch zum Einsatz kommt, ist hingegen unwirksam.

Auch im Rahmen der Praxisübergabe an einen Nachfolger gibt es keine gesetzlichen Erlaubnisnormen. Hier bedarf es der Einwilligung aller Patienten. Kann diese vor der Praxisübergabe nicht eingeholt werden, so hat sich das „Zwei-Schrank-Modell“ bewährt: Der Praxisnachfolger verwahrt die Patientendaten in einem verschlossenen Schrank und übernimmt sie erst dann in seine laufende Patientenkartei, wenn der Patient dem zugestimmt hat. In der Praxis zum Einsatz kommende Software sollte eine entsprechende Funktion aufweisen.

Alles gut geregelt
Erlaubnisse (auszugsweise), die im Fünften Buch Sozialgesetzbuch geregelt sind und die Sie kennen sollten. In diesen Fällen dürfen Sie Patientendaten weitergeben:

Übermittlung an die Kassenärztlichen Vereinigungen zum Zweck der
• allgemeinen Aufgabenerfüllung
• Abrechnung
• Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung im Einzelfall

Übermittlung an die Prüfstellen zum Zweck der
• Wirtschaftlichkeitsprüfung

Übermittlung an die Krankenkassen zum Zweck der
• allgemeinen Aufgabenerfüllung
• Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden
• Unterstützung des Versicherten bei Behandlungsfehlern
• Übermittlung der Diagnose bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Übermittlung an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK)
• für Prüfungen, Beratungen und gutachtliche Stellungnahmen

Axel Keller, LL.M., Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock
Susann Harder, Rechtsanwältin bei Ecovis in Rostock

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