Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ beziehungsweise eine „Bearbeitungsgebühr“ in Unternehmer-Kreditverträgen nicht zulässig sind. Das auf den Mittelstand spezialisierte Beratungsunternehmen Ecovis rät: Jetzt Geld zurückfordern.

München, 5. Juli 2017. Die gewerbliche Wirtschaft kann aufatmen: Was für private Darlehenskunden bereits im Mai 2014 vom Bundesgerichtshof geregelt wurde, gilt jetzt auch für Unternehmen: Bearbeitungsgebühren oder -entgelte für Darlehensverträge sind unzulässig (BGH-Urteil vom 4. Juli 2017 XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16).

Bei den Klägern handelte es sich anders als in dem Fall vom Oktober 2014 um gewerbliche Kunden. Sie wehrten sich gegen ein laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ beziehungsweise eine „Bearbeitungsgebühr“. Diese standen in den Formularklauseln der Darlehensverträge, die sie mit den jeweiligen Banken geschlossen hatten.

„Für die Banken kommt dieses Urteil sicher zur Unzeit“, sagt Alexander Weigert, Vorstand des Beratungsunternehmens Ecovis. „Die niedrigen Zinsen belasten jetzt schon die Ertragssituation vieler Häuser.“ Für die vielen Unternehmerinnen und Unternehmer, die Ecovis in Sachen Steuern, Recht und Wirtschaftsprüfung deutschlandweit berät, ist das Urteil seiner Meinung nach hingegen sehr erfreulich.

Tipp: Jetzt Geld zurückfordern
„Wer sein Geld zurückfordern will, sollte sich beeilen“, rät Ecovis-Rechtsanwalt Ulrich Schlamminger in Weiden. „Nach drei Jahren verjähren Rückzahlungsansprüche. Daher können Unternehmer und Freiberufler Gebühren in diesem Jahr noch für ab 2014 abgeschlossene Darlehensverträge zurückfordern.“

Wie genau das Gericht entschieden hat
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist der Auffassung, dass es sich bei den Formularklauseln um Preisnebenabreden handele, die die Darlehensnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB). Die Angemessenheit der Klauseln ließe sich auch nicht mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen, so die Richter. Soweit hierzu eine geringere Schutzbedürftigkeit und eine stärkere Verhandlungsmacht von Unternehmern im Vergleich zu Verbrauchern angeführt würden, werde übersehen, dass der Schutzzweck des § 307 BGB, die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen, auch zugunsten eines – informierten und erfahrenen – Unternehmers gilt.

Über ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft

Das Beratungsunternehmen Ecovis unterstützt mittelständische Unternehmen. In Deutschland zählt es zu den Top 10 der Branche. Etwa 5.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten in den mehr als 100 deutschen Büros sowie weltweit in Partnerkanzleien in über 60 Ländern. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen, inhabergeführte Betriebe sowie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten nachhaltig zu sichern und zu fördern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen.
Darüber hinaus steht die Ecovis Akademie für fundierte Ausbildung sowie für kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. All dies gewährleistet, dass die Beraterinnen und Berater ihre Mandanten vor Ort persönlich gut beraten.

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