Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Händler auch im Internet bei jedem Angebot über Elektrohaushaltsgeräte die Angabe der Energieeffizienzklasse des Geräts vornehmen müssen.

Was war passiert?

Die Beklagte vertreibt über einen in ihren Internetauftritt eingebundenen Onlineshop Haushaltselektrogeräte. Im Juli 2012 hatte sie dort mehrere Elektrogeräte wie etwa einen Kühlschrank sowie einen Geschirrspüler und einen Elektroherd beworben. Der auf den jeweiligen Produktseiten rechts neben der Produktabbildung angebrachte Link "zur ausführlichen Beschreibung" führte dabei nicht zu einer weiteren Internetseite, sondern allein zu der auf den Produktseiten weiter unten angeführten Beschreibung der Geräte.
Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagte habe damit gegen ihre Verpflichtung verstoßen, diese Geräte im Hinblick auf ihren Energieverbrauch zu kennzeichnen, und damit wettbewerbswidrig gehandelt. Sie hatte die Beklagte daraufhin auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Wie hat das Gericht entschieden?

Die Beklagte hat ihrer Verpflichtung zuwidergehandelt, als Händlerin energieverbrauchsrelevanter Produkte bei deren Angebot im Internet die nach den einschlägigen Bestimmungen vorgeschriebenen Angaben in der dort vorgesehenen Reihenfolge zu machen.

Nach den im Zeitpunkt des in Rede stehenden Internetauftritts der Beklagten geltenden Bestimmungen hatten die Händler sicherzustellen, dass Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltskühlgeräte und Haushaltswaschmaschinen, die in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten wurden, bei der nicht davon auszugehen war, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt sah, bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten bereitzustellenden Informationen versehen waren. Diese erforderlichen Informationen hatte die Beklagte jedoch nicht erteilt.

Die Bestimmungen stellen dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen dar. Die dort getroffenen Regelungen sollen jeweils gewährleisten, dass die Verbraucher über die Energieeffizienz der Geräte informiert werden und ihre Entscheidung, ob sie diese anschaffen, in voller Sachkenntnis treffen können.

Die von der Beklagten begangenen Verstöße waren auch geeignet, die durch die verletzten Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen.

(BGH 15.12.2016, I ZR 221/15)

Fazit

Händler müssen nicht nur alle Pflichtangaben machen, die für bestimmte Produkte vorgeschrieben sind, sondern sie müssen auch damit rechnen, dass Fehler bei der ordnungsgemäßen Produktbeschreibung auch abgemahnt werden können.

Abhängig vom Produkt existiert eine Vielzahl von Informationspflichten für Händler. Wir beraten und unterstützen Sie dabei sehr gerne. Sprechen Sie uns jederzeit darauf an.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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