Das Finanzamt Dresden hat die Rückforderungen des Insolvenzverwalters der Future Business KG a. A. (Fubus, Dresden) zurückgewiesen. Aus fiskalischer Sicht sei das Infinus-Geschäftsmodell tragfähig gewesen. Damit schließt es offenbar ein Schneeballsystem aus. Für betroffene Anleger gelte nun, so der Deutsche Finanzmarktschutz e. V. (DFMS), die Auswirkungen dieser Wertung zu prüfen.

Anfang August 2017 erhielten viele Infinus-Anleger ein Schreiben vom Fubus-Insolvenzverwalter Bruno Kübler. Er forderte sie darin auf, erhaltene Ausschüttungen zurückzuzahlen. Auch das Finanzamt ist von Rückforderungen betroffen. Einem Artikel der Sächsischen Zeitung ist jedoch zu entnehmen, dass das Amt diese für unberechtigt hält. Die Zeitung beruft sich dabei auf einen Zwischenbericht Küblers.

Diesem zufolge habe der Fiskus die Steuererklärungen für nicht korrekturbedürftig erklärt. Kübler hingegen halte die Infinus-Bilanzen der Jahre 2009 bis 2012, genauso wie die Staatsanwaltschaft, für falsch. „Er ließ die Jahresabschlüsse sogar neu erstellen und schlussfolgerte, dass die Ausschüttungen aus Scheingewinnen erfolgt sind“, resümiert der DFMS-Geschäftsführer H. Heinze (www.finanzmarktschutz.de).

Unterschiedlicher könnten die Ansichten also nicht sein. H. Heinze: „Dieser Umstand irritiert die ohnehin verunsicherten Anleger sicherlich nur noch mehr. In den Medien wird zum Teil die Auffassung vertreten, die Einschätzung des Fiskus erschwere es Kübler nun seine Forderungen durchzusetzen. Ob die Gerichte diese teilen, bleibt abzuwarten.“

Vor allem wäre auch die Frage zu klären, wie sich die fiskalische Betrachtungsweise auf das Strafverfahren gegen die Infinus-Verantwortlichen auswirken könnte. Sollte diese nämlich von Erfolg gekrönt sein, sprich den Fiskus von Rückzahlungen befreien, würde es seltsam anmuten, wenn das Geschäftsmodell strafrechtlich als Schneeballsystem tituliert würde. Wahrscheinlich gibt es daher nur ein Entweder-oder.

„Wird ein Schneeballsystem verneint, ist es weitaus schwieriger für die Anleger, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche mit einem solchen zu begründen. Wird es bejaht, heißt es derweil noch lange nicht, dass die Rückforderungen des Insolvenzverwalters rechtens sind. Betroffene sollten deshalb in jedem Fall ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen“, so Heinze.

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