"Sollten Sie die Zahlung nicht fristgerecht leisten, sehen wir uns verpflichtet, die unbestrittene Forderung der Schufa mitzuteilen." Säumigen Schuldnern mit solchen Drohungen einen Negativeintrag anzukündigen, ist in vielen Fällen rechtswidrig. Darüber hat der Bundesgerichtshof bereits 2015 entschieden: Eine Mahnung mit Hinweis auf die Übermittlung von Schuldnerdaten an die SCHUFA darf die Möglichkeit des Bestreitens der Forderung nicht verschleiern (I ZR 157/13).

Nach eigenen Angaben verwaltet die SCHUFA mehr als 813 Millionen Datensätze, die sich mit der Finanzkraft von 5,3 Millionen Unternehmen und 67,2 Millionen natürlichen Personen beschäftigt. Stichproben der Stiftung Warentest von 2009 und Recherchen des WDR-Verbrauchermagazins Markt 2013 haben gezeigt, dass beinahe zu einem Drittel der Einträge wichtige Daten fehlten. Aktuelle Zahlen darüber, wie viele Einträge nicht mehr aktuell, oder schlichtweg falsch sind, gibt es nicht.

Unsere Kanzlei suchen oftmals Mandanten auf, die unter den Folgen eines negativen SCHUFA-Eintrags leiden. Kreditfinanzierte Neuanschaffungen wie Kreditkarten, Handyverträge oder Online-Shopping werden ihnen verweigert, da sie als kreditunwürdig gelten.

In vielen Fällen kann der Verbraucher allerdings schon tätig werden, bevor der negative Eintrag in seiner Akte steht.

Was kann man tun, wenn mit SCHUFA-Meldung gedroht wird?

Wird ein SCHUFA-Eintrag unberechtigterweise angedroht, kann die Eintragung oft noch außergerichtlich verhindert werden, ohne ein gerichtliches Verfahren auf Löschung mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung durchexerzieren zu müssen.

1. Schritt: Forderungen bestreiten

Versenden Sie ein Schreiben – per Einschreiben – und bestreiten Sie die geltend gemachte Forderung schriftlich, um deutlich zu machen, dass Sie sie nicht anerkennen.

Laut Paragraph 28a Bundesdatenschutzgesetz darf keine Meldung an die SCHUFA erfolgen, wenn die

Forderung bestritten wird. (siehe auch -> http://www.presseportal.de/pm/116203/3759761)

Können Sie dem Unternehmen in Ihrem Schreiben durch Beweise darlegen, warum die Forderung in der genannten Höhe nicht besteht? Perfekt!

2. Schritt: Anwalt einschalten

Oft erleben wir, dass Unternehmen auf das Bestreiten der Forderungen durch den Verbraucher gar nicht reagieren oder mit einem automatisierten Standardtext antworten. Offenbar glauben sie, den Verbraucher dadurch zermürben zu können und ihn letztlich doch dazu zu bewegen, die Forderung zu begleichen – aus Angst vor den Folgen eines negativen Schufa-Eintrags.

Wir raten daher dazu, einen Anwalt einzuschalten, wenn das Unternehmen weiterhin darauf besteht, mit einem SCHUFA-Eintrag zu drohen, obwohl die Forderungen schriftlich bestritten wurde.

Schalten Sie einen Anwalt ein, der für Sie die Rechtslage prüft und Ihnen die Möglichkeiten aufzeigen kann, um die Eintragung außergerichtlich zu verhindern.

Nach § 28a Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) darf ein Schufa-Eintrag nur dann erfolgen, wenn:

– die Forderung durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellt und nicht bezahlt wurde.

– die Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt und nicht bestritten wurde.

– die Forderung ausdrücklich vom Schuldner anerkannt wurde.

– der Betroffene nach Fälligkeit der Forderung zwei Mal angemahnt wurde, zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung an die Schufa mindestens vier Wochen vergangen sind, der Betroffene rechtzeitig über die bevorstehende Übermittlung informiert wurde und er die Forderung nicht bestritten hat.

– das Vertragsverhältnis wegen Zahlungsverzug ohnehin gekündigt werden könnte und der Betroffene über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet wurde.

Möglich ist die Verhinderung eines Eintrags also unter anderem dann, wenn die Mahnfristen nicht beachtet wurden oder wenn der Eintrag unverhältnismäßig ist.

Mit anwaltlicher Hilfe ist es oftmals möglich, einen negativen SCHUFA-Eintrag im Vorfeld zu verhindern. Die Chancen stehen natürlich umso besser, wenn der Eintrag ohnehin rechtswidrig wäre.

3. Schritt: Eintrag löschen lassen

Ist die Chance auf eine Verhinderung des unrechtmäßigen Eintrags bereits vertan, weil die Drohungen mit negativen SCHUFA-Einträgen nicht ernst genommen wurden, kann der Anwalt oder die Anwältin dennoch helfen. Er oder sie wird in diesem Fall dafür Sorge tragen, dass der rechtswidrige SCHUFA-Eintrag vorzeitig gelöscht oder gesperrt wird. Wir übernehmen diesem Fall die komplette Korrespondenz mit den Gläubigern, die den Eintrag veranlasst haben, bzw. der SCHUFA, um dort die Rechtslage durchzusetzen.

In diesem Fall prüfen wir auch mögliche Schadensersatzansprüche, wenn dem Verbraucher durch die negativen SCHUFA-Eintrag finanzielle Nachteile entstanden sind. Auch die Anwaltskosten können in diesem Fall als Schadensersatz gefordert werden.

Unsere 8 Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht stehen Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie Fragen oder Probleme mit der SCHUFA haben.

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