Ein sonntäglicher Spaziergang während einer stationären Rehabilitation kann unter besonderen Umständen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Der 60-jährige Kläger war im verhandelten Fall während einer stationären Rehabilitation bei einem sonntäglichen Spaziergang beim Überqueren eines Fußgängerüberwegs auf dem Weg zum Kurplatz von einem Pkw erfasst und verletzt worden. Er ist der Auffassung, dass es sich dabei um einen Arbeitsunfall handele, er also einen Anspruch aus der gesetzlichen Unfallkasse habe. Es sei im Rahmen der Rehabilitation ein Ziel gewesen, sein Gewicht zu reduzieren. Mit dem Spaziergang habe er seiner Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit bei der Gewichtsreduzierung nachkommen wollen. Daher sei der Unfall beim Spaziergang als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die beklagte Berufsgenossenschaft erkannte den Vorfall nicht als Versicherungsfall an und lehnte es ab, Entschädigungsleistungen zu erbringen. Der Kläger gehöre zwar zum versicherten Personenkreis. Es habe sich jedoch bei dem Spaziergang um eine sogenannte eigenwirtschaftliche und damit nicht versicherte Tätigkeit gehandelt. Besondere mit dem Klinikaufenthalt verbundene Gefahrenmomente hätten nicht vorgelegen. Der Spaziergang sei nicht ärztlich verordnet gewesen. Ein bloßer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Rehabilitationsmaßnahme sei nicht ausreichend. Das aufgerufene Sozialgericht folgte der Argumentation des Klägers, dass ein innerer Zusammenhang mit der Rehabilitationsmaßnahme bestehe. Es schade nicht, dass der Spaziergang an einem therapiefreien Sonntag stattgefunden habe. Es reiche aus, wenn der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein durfte, die Tätigkeit sei geeignet, der stationären Behandlung zu dienen und diese Tätigkeit zudem objektiv kurgerecht gewesen sei. Beides sei bei dem hier streitigen sonntäglichen Spaziergang gegeben gewesen, so die ARAG Experten (SG Düsseldorf, Az.: S 6 U 545/14).
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