Das Kindergeld wird unter bestimmten Voraussetzungen auch nach der Schule und über das Erlangen der Volljährigkeit mit 18 Jahren hinaus weiter gezahlt. Solange ein Kind für einen Beruf ausgebildet wird, kann das Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiterhin bezogen werden. Für Kinder, die sich nicht in einem Beschäftigungsverhältnis befinden und bei einer Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet sind, besteht ein Anspruch auf Kindergeld bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Will ein Kind eine Berufsausbildung aufnehmen, kann diese aber mangels eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen, kann das Kindergeld ebenfalls bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängert werden. Voraussetzung für die Verlängerung ist eine ernsthafte Bemühung nach einem Ausbildungsplatz zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Ebenfalls bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres kann das Kindergeld auf für Übergangszeiten von bis zu vier Monaten gezahlt werden. Das gilt beispielsweise für Zeiten zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung. Zwischen dem Letzten Schultag und dem Ausbildungs- oder Studienbeginn sollte sich der Nachwuchs daher nicht allzu viel Zeit nehmen, so ARAG Experten. Anders ist es nur, wenn das Kind nach dem Schulabschluss ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) oder ein freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ) absolviert.      
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