Treppenhäuser und Hausflure in Mehrparteienhäusern werden als so genannte Gemeinschaftsflächen von allen Mietern bzw. Wohnungseigentümern genutzt. Wegen eben dieser gemeinsamen Nutzung ergeben sich zwangsläufig gewisse Einschränkungen, denn ein Treppenhaus ist ein Zugang für alle Bewohner, um zu den Wohnungen zu gelangen. Was über diese Grundnutzung hinausgeht, darf andere Mieter nicht beeinträchtigen oder stören. Das Abstellen oder Zwischenlagern von Großmöbeln oder ein ausufernder Dekorationsdrang führen aber immer wieder zu Streitereien unter den Wohnparteien. ARAG Experten geben Beispiele, was erlaubt ist und was nicht.

Weil der Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft eine Verkehrssicherungspflicht für diese Flächen trägt und bei Unfällen unter Umständen haftet, ist es rechtens, den Mietern gewisse Vorgaben für die Nutzung der Gemeinschaftsflächen zu machen. Das geschieht in der Regel durch entsprechende Klauseln in der Hausordnung oder im Mietvertrag. So ist z. B. eine Verbotsklausel aus Sicherheitsgründen für Blumentöpfe im Treppenhaus zulässig. Das gilt nicht nur für große Blumenkübel, sondern auch für mehrere kleinere (AG Münster, Az.: 38 C 1858/08). Natürlich ist das Aufstellen von Pflanzen nicht grundsätzlich verboten. Wichtig ist laut ARAG Experten aber, dass die Blumen keine Rettungs- und Fluchtwege versperren.

Wer das Treppenhaus mit Bildern oder Postern verschönern will, sollte vorher den Vermieter oder im Falle von Eigentumswohnungen die anderen Eigentümer um Erlaubnis fragen. Die Gestaltung des Treppenhauses ist nämlich nicht Sache der einzelnen Mieter. Der Mieter ist jedoch zur Nutzung der Gemeinschaftsflächen berechtigt, soweit der Gebrauch üblich ist und weder eine Belästigung, Gefährdung oder Vermüllung von ihr ausgeht (BGH, Az.: V ZR 46/06). Hierunter fällt zum Beispiel Oster- und Weihnachtsschmuck – er darf während der Feiertage an die Wohnungstür gehängt werden, wenn er nicht stört und ausreichend Platz bleibt (LG Düsseldorf, Az: 25 T 500/89).

Ist ein geeigneter Raum zum Abstellen von Fahrrädern vorhanden, ist ein Verbot für das Abstellen von Rädern im Flur und Treppenhaus in der Hausordnung zulässig (LG Hannover. Az.: 20 S 39/05). Handelt es sich um ein besonders wertvolles Fahrrad, ist der Mieter zum Schutz vor Diebstahl berechtigt, es ausnahmsweise in seine Wohnung mitzunehmen, weil ihm nicht zugemutet werden kann, es in einem für mehrere Parteien zugänglichen Raum unterzubringen. Wenn allerdings kein geeigneter Abstellraum vorhanden ist, darf das Fahrrad sowieso in die Mietwohnung mitgenommen werden (AG Münster, Az.: 7 C 127/93).

Ist im Haus kein Aufzug vorhanden oder passt der Kinderwagen nicht in den Aufzug, darf er im Flur abgestellt werden, wenn er keine Fluchtwege blockiert. In einem konkreten Fall entschieden die Richter, dass es den Mietern nicht zuzumuten ist, den Kinderwagen täglich in das 2. OG zu tragen (LG Berlin, Az.: 63 S 487/08). Rollatoren, Rollstühle und andere Gehhilfen dürfen ebenfalls im Flur geparkt werden, wenn ausreichend Platz vorhanden ist. Notfalls müssen sie zusammengeklappt werden, damit genug Platz für weitere Gehhilfen oder Kinderwagen anderer Bewohner ist (OLG Hamm, Az.: 15 W 444/00 und LG Hannover, Az.: 20 S 39/05). Wenn diese länger jedoch nicht benutzt werden, müssen sie in die Wohnung gebracht werden.

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