Freilaufende Hunde und Freizeitsportler, wie Radler oder Jogger, sind seit jeher natürliche Feinde. In einem konkreten Fall gerieten ein Hund und eine Radfahrerin aneinander. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau fuhr mit ihrem Fahrrad auf einem asphaltierten Weg, der umgeben war mit Wiesenflächen. Das Radfahren war auf diesem Weg erlaubt. Ihr entgegen kam gut sichtbar ein Mann mit seinem Hund. Während der Hundehalter am rechten Wegrand lief, bewegte sich sein Hund am linken Wegrand. Dabei zog er die Hundeleine auf dem Weg hinter sich her, obwohl in der Gemeinde Leinenzwang herrschte Als sich die Fahrradfahrerin auf wenige Meter dem Hund und seinem Halter genähert hatte, bewegte sich der Hund plötzlich nach rechts, wodurch es zu einem Sturz der Radfahrerin kam. Sie erlitt eine Knieverletzung sowie einen komplizierten Schienbeinkopfbruch. Aufgrund der Verletzungen musste operativ eine Platte eingesetzt werden, wodurch die Radfahrerin vier Wochen an den Rollstuhl und sechs weitere Wochen an Gehstützen gebunden war. Darum klagte die Radfahrerin auf Zahlung eines Schmerzensgelds – mit Erfolg: Ihr habe dem Grunde nach ein Schmerzensgeldanspruch zugestanden, da der Hundehalter für den Sturz der Fahrradfahrerin gemäß § 833 BGB gehaftet habe. Da der Sturz und die Begegnung mit dem Hund in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang gestanden haben, habe ein Anscheinsbewies dafür gesprochen, dass der Hund den Sturz verursacht habe, so die Richter. Der Sturz der Radfahrerin hat auf einer typischen Tiergefahr beruht, ergänzen ARAG Experten. Es stellt ja durchaus ein tierisches Verhalten dar, wenn ein Hund abrupt und unvorhersehbar seine Richtung ändert, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu beachten. Zudem haftet der Hundehalter laut ARAG Experten auch gem. § 823 BGB, weil der Hund trotz Leinenzwang nicht an der Leine geführt wurde (LG Tübingen, Az.: 5 O 218/14).
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