Widerrufsbelehrungen der Sparkassen und PSD Bank, die nach dem 10.06.2010 (bis in ca. 2014) abgeschlossen wurden, entsprechen häufig nicht den Vorgaben des Gesetzgebers und der Rechtsprechung an eine klare, deutliche und unmissverständliche Widerrufsbelehrung. So hat jüngst u.a. das LG Stuttgart – Urteil vom 14. Oktober 2016 – 29 O 286/15 – die PSD Bank RheinNeckarSaar eG zur Rückabwicklung eines hoch verzinsten Immobiliendarlehensvertrages aus dem Jahre 2011 wegen Zitierung falscher Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB verurteilt.

Viele Banken haben auch in jüngeren Verträgen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Ein ganz besonders deutlicher Fall ist die überflüssige und verwirrende Nennung eines angeblich gesetzlich geforderten Hinweises auf die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde. Darlehensnehmer wurden über angeblich gesetzlich zwingend vorgesehene Hinweise informiert zur Angabe bestimmter Informationen. Tatsächlich gab es diese Vorschriften teilweise aber gar nicht.
Im gleichen Maß aussichtsreich ist der Widerruf von Darlehensverträgen der Kreissparkasse Waiblingen, Alter Postplatz 8, 71332 Waiblingen (und anderer Sparkassen deutschlandweit).

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