Was können Opfer unerlaubter Bargeldabhebung durch Dritte tun?

Scheck- und Kreditkarten sind grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, dass sie dem Inhaber – der nicht immer der Berechtigte ist – die Möglichkeit einräumen, den Kartenaussteller aufgrund einer Garantieerklärung zu einer Zahlung an den Scheck- und Kreditkarteninhaber zu veranlassen.

Nicht selten kommt es vor, dass Dritte unberechtigt, sei es im Nachgang zu einem Diebstahl der Karte oder als Folge der im Einverständnis mit dem Karteninhaber überlassenen Nutzung der Karte, unberechtigte Bargeldabhebungen vornehmen. War das Tageslimit in Absprache des Kunden mit dem Kartenherausgeber nicht auf einen bestimmten Betrag limitiert, läuft der Karteninhaber Gefahr, mit unbefugten Abhebungen über mehrere Tausend Euro konfrontiert zu werden.

Hier ist die unverzügliche Schadensmeldung-/Kartensperre anzuraten.

In vielen Fällen ist die Bank verpflichtet, dem Kunden/Karteninhaber den erlittenen Schaden, der sich meist sehr schnell auf aktuellen Kontoauszügen wieder spiegelt, zu erstatten. Die Haftung der Bank, die Erstattungsansprüche und die Beweislast werden in den §§ 675 u bis 676 c BGB geregelt.

Mittels anwaltlicher Unterstützung ist hierbei größtmöglicher Druck auf die Banken auszuüben. Diese sträuben sich anfänglich häufig, den entstandenen Schaden zu regulieren und lassen so den Kunden häufig im Regen stehen.

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt geschädigte Karteninhaber gegenüber Banken und Kreditkartenunternehmen bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Rahmen unerlaubter Bargeldabhebungen und des sonstigen Missbrauchs von Zahlungs-/EC- und Kreditkarten.

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