Wenn junge Erwachsene einmal von zu Hause ausgezogen sind, ist die Kontrolle des Jobcenters bei weiteren Umzügen beschränkt. Eine erneute Genehmigung für einen Auszug von zu Hause ist dann nicht mehr erforderlich. In dem konkreten Fall hatte der 22 Jahre alte Kläger bereits alleinstehend Hartz IV bezogen. Er zog nach Dresden und war zunächst obdachlos – anschließend kam er kurz bei seinem Vater unter. Als er einen Vollzeitjob gefunden hatte, meldete er sich vom Hartz-IV-Bezug ab und mietete ein WG-Zimmer für 300 Euro warm. Schon nach wenigen Tagen erhielt er die Kündigung des Arbeitsvertrages und stellte wieder einen Antrag auf SGB-II-Leistungen. Das Jobcenter Dresden bewilligte ihm nur 80% des Regelbedarfs. Die Kosten der Wohnung erkannte es nicht an, weil der Kläger ohne Zusicherung des Jobcenters umgezogen sei. Dagegen klagte der Kläger mit Erfolg vor dem Sozialgericht. Der Kläger habe Anspruch auf Zahlung des vollen Regelbedarfs zuzüglich der Kosten der Unterkunft im WG-Zimmer. Zwar erhielten unter 25 Jahre alte Leistungsempfänger nur dann den vollen Regelbedarf und die Kosten der Unterkunft für eine eigene Wohnung, wenn sie vor dem Auszug von den Eltern eine Zusicherung vom Jobcenter erhalten haben. Dies gelte jedoch nur für den erstmaligen Auszug aus dem Elternhaus. Wenn die Rückkehr in das Elternhaus nur unfreiwillig und kurz erfolge, müsse eine erneute Zusicherung nicht eingeholt werden, erklären ARAG Experten (SG Dresden, Az.: S 52 AS 4265/17).
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