Mietern, die nach Auffassung des Vermieters unangemessenen Gebrauch vom Trocken- oder Waschraum gemacht hatten, darf nicht aufgegeben werden, den Schlüssel jeweils bei der Verwaltung zu holen. Im verhandelten Fall ist das klagende Ehepaar seit 1976 Mieter einer Wohnung. Im Mietvertrag war vereinbart worden, dass die zum gemeinsamen Gebrauch bestimmten Anlagen und Einrichtungen gemäß den dafür geltenden Bestimmungen von den Mietern mitbenutzt werden können. Die Kläger beantragten, ihnen wieder durch Überlassung eigener Schlüssel ungehinderten Zugang zu Waschküche und Trockenraum zu ermöglichen. Denn nach Auswechslung des Schlosses im Oktober 2016 wurden sie seitdem darauf verwiesen, jeweils einen Schlüssel bei der örtlichen Hausverwaltung auszuleihen. Die beklagte Vermieterin begründet dies damit, dass es zu erheblichen Problemen bei der Nutzung des Wasch- und Trockenkellers durch die Kläger gekommen sei. Der voll arbeitenden Klägerin und dem gesundheitlich beeinträchtigten Kläger sei hingegen nicht zuzumuten, bei zwei bis drei Wäschen wöchentlich zu den eingeschränkten Öffnungszeiten der Verwaltung jeweils die Schlüssel zu holen und zurückzugeben. Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab den Klägern Recht und verurteilte die Vermieterin, den Klägern ungehinderten Zugang zu Trocken- und Waschraum unter Übergabe der dafür erforderlichen Schlüssel zu ermöglichen. Dem Vermieter sei es nicht gestattet, einseitig den Gebrauch an einem Teil des Mietobjekts zu entziehen. Dies sei nur in dem gesetzlichen Rahmen gestattet, der etwa eine Kündigung voraussetzt, die jedoch nur den Mietgegenstand als Ganzes betreffen könne (AG München, Az.: 452 C 3269/17).
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