Ein Bürger hat nicht schon deshalb einen Anspruch auf Aufstellung zusätzlicher öffentlicher Toiletten beziehungsweise einen kostenfreien Zugang zu vorhandenen Toiletten, weil er unter krankhaftem Harndrang leidet. Im verhandelten Fall wollte der Kläger die Stadt Essen verpflichten, auf den öffentlichen Plätzen im Stadtgebiet öffentliche, kostenfrei benutzbare Toiletten zu schaffen und kostenfreien Zugang zu vorhandenen Toiletten zu ermöglichen. Hintergrund ist, dass der Kläger unter krankhaftem Harndrang leidet. Übergangsweise verlangte er im Eilverfahren die Aufstellung von Dixi-Toiletten. Das Verwaltungsgericht versagte den Prozesskostenhilfeantrag mangels Aussicht auf Erfolg der Klage. Das Oberverwaltungsgericht hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt – die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Es gebe keine Rechtsvorschrift, auf deren Grundlage der Antragsteller die Aufstellung öffentlicher Toiletten von der Stadt verlangen könne. Dem Antragsteller böten sich andere Möglichkeiten, seinen gesundheitlichen Einschränkungen zu begegnen, um sich in der Öffentlichkeit aufhalten zu können. Dass das Verrichten der Notdurft auf Verkehrsflächen und Anlagen der Stadt ordnungsbehördlich untersagt sei, führe ebenfalls nicht zu einem subjektiven Recht auf Errichtung öffentlicher Toiletten. Der Essener könne auch nicht den kostenfreien Zugang zu bereits vorhandenen Toiletten verlangen, weil der Staat individuell zurechenbare Leistungen der Daseinsvorsorge nicht kostenlos erbringen müsse, so die ARAG Experten (OVG Münster, Az.:15 E 830/17, 15 E 831/17).

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