Verbundgeschäft, Einwendungsdurchgriff, kein Nutzungsersatz – hinter diesen juristischen Begriffen verbirgt sich eine lukrative Möglichkeit für Autobesitzer, die ihren Schummeldiesel ohne Zahlung von Nutzungsersatz loswerden möchten.

Der juristische Kniff: Wurden Autokredit und Autokauf zusammen abgeschlossen und ein Vertrag von beiden kann rückgängig gemacht werden, ist auch der andere Vertrag hinfällig. Sehr erfolgversprechend ist also die Kombination aus Widerruf und Rücktritt.

"Wichtigste Motivation, um diesen Weg zu gehen, ist die ungewisse Zukunft von Dieselfahrzeugen, da immer wieder mit Fahrverboten gedroht wird und die Abgase ein Umweltproblem darstellen. Die Lösung, seinen Diesel auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu verkaufen oder den Leasingvertrag zu kündigen, ist oftmals eine verlustreiche Option", erläutert Rechtsanwalt Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht der mzs Rechtsanwälte.

Erklärt man dagegen den Rücktritt vom Kaufvertrag und den Widerruf des Kredits, wird beides rückabgewickelt. Der Mandant muss in diesem Fall sogar weder Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer noch Wertersatz für etwaige Schäden am Fahrzeug leisten.

Widerruf vom Autokauf

Wer mit einer Finanzierung ein Auto – egal ob Diesel oder Benziner – gekauft hat oder per Leasingvertrag als Mietauto nutzt, kann oftmals den Vertrag wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen unbefristet widerrufen ("Widerrufsjoker"). Ist der Autokredit erfolgreich widerrufen, wirkt sich der Einwendungsdurchgriff aus, wenn Autokauf und Autokredit als Verbundgeschäft abgeschlossen wurden. Das heißt: Der Kredit wird rückabgewickelt und ebenso der Autokauf. Zwei aktuelle Urteile gegen die VW Bank geben den Weg für die Kunden vor (LG Arnsberg vom 17.11.2017 – I-2 O 45/17 und LG Berlin vom 05.12.2017 – 4 O 150/16).

Rücktritt vom Kaufvertrag

Wer einen der Schummeldiesel gekauft oder geleast hat, kann erklären, dass er vom Kaufvertrag zurücktreten möchte. Grundlage für den Rücktritt vom Kauf- oder Leasingvertrag ist der Mangel am Auto durch die eingebaute Software, die bekannterweise die Abgaswerte manipuliert hat.

Aktueller Fall

Ein Beispiel dafür, dass sich die Rechtsprechung auf Seiten der Verbraucher stellt und den Einsatz der Schummelsoftware missbilligt, liefert das Oberlandesgericht Köln. Es kündigte am 20. Dezember 2017 an, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Juli 2017 – 8 O 12/16 – gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Fall:

Das Landgericht Aachen hat einen Händler dazu verurteilt, den Kaufpreis eines Schummeldiesels, abzüglich der Nutzungen, zurückzuzahlen. Der gekaufte Volkswagen, ein VW Beetle Design TDI Baujahr 2013, sei wegen der Manipulationen mangelhaft, der Kunde habe das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. "Der Autohändler hatte Berufung gegen das Urteil eingelegt, wird aber voraussichtlich damit scheitern", erklärt Martin Wolters, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der mzs Rechtsanwälte.

In der Begründung heißt es, die Ausstattung des erworbenen Pkw mit der Manipulations-Software sei ein Sachmangel, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtige. Ein durchschnittlicher Käufer eines Pkw der Euro-5-Abgasnorm gehe berechtigterweise davon aus, dass die Grenzwerte dieser Norm nicht nur deshalb eingehalten würden, weil eine Software eingesetzt werde, die den Stickoxid-Ausstoß je nach Einsatz des Fahrzeugs auf einem Prüfstand oder im Straßenverkehr manipuliere, begründet das Gericht.

Welche Verträge können widerrufen werden?

Betroffen sind Verträge verschiedener Auto-Banken, die ab dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden.

Bei Verträgen, die vor dem 13.06.2014 abgeschlossen wurden, kann der Dar-lehensnehmer die bislang gezahlten Raten zurückfordern. Im Gegenzug muss er das Fahrzeug an die Bank zurückgeben und eine Nutzungsentschädigung für die bislang gefahrenen Kilometer zahlen.

Für Finanzierungen, die ab dem 13.06.2014 neu abgeschlossen wurden, gilt eine ganz besonders verbraucherfreundliche Rechtslage. Nach Widerruf erhält der Verbraucher ebenfalls sämtliche Zins- und Tilgungszahlungen von der Bank zurück. Im Gegenzug muss er lediglich das Fahrzeug an die Bank zurückgeben. Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer muss er im Regelfall nicht leisten.

Gleiches Recht für alle

"Das Widerrufsrecht besteht unabhängig davon, ob das finanzierte Fahrzeug vom Abgas-Skandal betroffen ist. Das Recht auf Widerruf steht jedem Verbraucher zu, der in seinem Kreditvertrag fehlerhaft belehrt wurde", führt Dr. Meschede aus. Infolge des Widerrufs muss die Bank die Rückabwicklung des Kreditvertrages akzeptieren. Die gegenseitig erbrachten Leistungen müssen zurückgegeben werden. Das heißt, der Kunde gibt der Bank bzw. dem Verkäufer das gebrauchte Auto zurück und erhält im Gegenzug die eingezahlten Raten.

Selbst ein bereits beendeter Kreditvertrag oder auch der Verkauf des Fahrzeugs stehen dem Widerruf des Darlehensvertrages nicht entgegen.

Absicherung durch die Rechtsschutzversicherung

In vielen Fällen kommt die Rechtsschutzversicherung für die entstehenden Kosten auf. Dabei kommt es darauf an, dass die Versicherung heute besteht. Nicht notwendig ist, dass die Versicherung bereits bestand als der Kreditvertrag abgeschlossen wurde.

Zudem bieten einige auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzleien wie auch die mzs Rechtsanwälte an, den Kreditvertrages kostenlos zu überprüfen, bieten kostenlose Erstberatung und klären die Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung.

Vertiefte Informationen unter: www.autokredit-widerruf.net
Beschluss des OLG Köln nach § 522 ZPO vom 20.12.2017
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2017/18_U_112_17_Beschluss_20171220.html

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

mzs Rechtsanwälte vereidigter Buchprüfer Meyer zu Schwabedissen und Partner mbB
Goethestr. 8-10
40237 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 69002-0
Telefax: +49 (211) 69002-24
http://www.mzs-recht.de

Ansprechpartner:
Barbara Stromberg
Journalistin, Agentur Textorama
Telefon: +49 (211) 98397414
E-Mail: nachricht@textorama.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel