Bei Umsatzsteuerbescheiden gibt es für Unternehmer mitunter böse Überraschungen, wenn die Vorsteuer nicht korrekt in „abzugsfähig“ und „nicht abzugsfähig“ aufgeteilt ist.

Der Automobilhändler traute seinen Augen nicht, als er am Ende einer Betriebsprüfung im Sommer 2017 die Prüfungsfeststellungen erhielt. Mehr als 30.000 Euro sollte er an Vorsteuern zurückzahlen. Der Betriebsprüfer monierte, dass der norddeutsche Autohändler seine Vorsteuerbeträge nicht aufgeteilt hat in „abziehbar“ und „nicht abziehbar“, obwohl er umsatzsteuerfreie Provisionen für die Vermittlung von Kfz-Versicherungen und Autokrediten erhalten hat. „Grundsätzlich sind Provisionen für Kredit- und Versicherungsvermittlungen umsatzsteuerfrei und schließen den Vorsteuerabzug aus, doch in diesem Fall gingen wir gegen diese Prüfungsfeststellungen vor“, erklärt Ecovis-Steuerberater Thomas Wallis in Greifswald.

Der Autohändler muss statt der geforderten 30.000 Euro nur 1.500 Euro Vorsteuer zurückzahlen“, sagt Wallis. Den Einwand hat Wallis detailliert begründet: „Die vom Händler erklärten Vorsteuern kommen überwiegend aus den Fahrzeugeinkäufen, die direkt den umsatzsteuerpflichtigen Fahrzeugverkäufen zugeordnet werden, und nicht aus den vermittelten Autofinanzierungen und Versicherungen.“ Damit bleibt die Vorsteuer aus den Einkäufen voll abzugsfähig. Lediglich ein Prozent der Vorsteuerbeträge, nämlich die aus den allgemeinen Verwaltungsaufwendungen, sind aufzuteilen in „abzugsfähig“ und „nicht abzugsfähig“, sodass der Autohändler letztlich für drei Jahre nur insgesamt 1.500 Euro zurückzahlen musste. „Im Prinzip sollten alle Händler, die einen Teil ihrer Umsätze zusätzlich mit der Vermittlung von Krediten und Versicherungen erwirtschaften, auf die richtige Zuordnung ihrer Eingangsrechnungen zu den Ausgangsumsätzen achten, damit eine korrekte Aufteilung der Vorsteuer erfolgen kann“, betont Wallis.

Gemischt genutzte Immobilie: Aufteilungsschlüssel festlegen
Bei Gebäuden mit Wohnungen und gewerblich genutzten Flächen gestaltet sich die Zuordnung auch nicht einfach: Anschaffungs- und Herstellungskosten sind nach den Verwendungsverhältnissen des gesamten Gebäudes aufzuteilen. Bei anderen Eingangsleistungen, wie Nutzung, Erhaltung, nachträglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie Anschaffungs- und Herstellungskosten von Gebäudeteilen, ist zuerst die direkte Zuordnung zu prüfen. Wallis nennt ein Beispiel: „Wenn ein Immobilieneigentümer die Hälfte der Fläche an einen Händler vermietet und die andere Hälfte an Wohnungsmieter, kann er für die Dach- und Fassadensanierung hälftig auch die Vorsteuer ziehen, sofern er nicht die Kleinunternehmerregelung anwendet.“ Bei diesem Flächenschlüssel, den die Immobilieneigentümer in der Regel für gemischt genutzte Gebäude mit Privatwohnungen und Gewerbeflächen verwenden, erhält der Vermieter die Vorsteuer nur anteilig für die gewerblich genutzten Flächen zurück. Bei Wohnungen entfällt die Umsatzsteuer. Der Hauseigentümer erhält bei den Eingangsleistungen die Vorsteuer nicht zurück. Zu beachten ist auch, dass nicht der Flächenschlüssel, sondern der Umsatzschlüssel, der möglicherweise einen höheren Vorsteuerabzug erlaubt, anzuwenden ist, wenn die Ausstattung der einzelnen Räume sehr unterschiedlich ist.

Thomas Wallis, Steuerberater bei Ecovis in Greifswald

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