Im Revisionsverfahren am 14. März 2018 hat das Bundessozialgericht (BSG) Kassel das Berufungsurteil des Landessozialgerichtes NRW vom 06.07.2016 im Fall der Stadt Ahaus (wonach bei einer Honorarlehrkraft an einer Musikschule unter Bezugnahme auf Rahmenlehrpläne und Mitgliedschaftsrichtlinien des Verbandes deutscher Musikschulen ein Anstellungsverhältnis vorlag und die Stadt als Musikschulträger Sozialversicherungsbeiträge nachentrichten muss) aufgehoben.

Damit sind auch das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Münster und ebenso der diesem Fall zugrunde liegende Bescheid der Deutschen Rentenversicherung aufgehoben.

Der Verband deutscher Musikschulen (VdM) sieht sich in seiner Einschätzung bestätigt, dass die Urteile der Vorinstanzen keinen geeigneten Argumentationen gefolgt sind und somit die Urteilsbegründungen unzureichend ausgefallen waren.

Dies ist unabhängig von der Haltung des VdM zu sehen, dass zur Erfüllung der Aufgaben von Musikschulen angestelltes Personal erforderlich ist. Diese Ansicht hat der VdM in seinem "Stuttgarter Appell" 2017 noch einmal begründet. Zur Verfolgung dieses Zieles sind jedoch politische Entscheidungen zu suchen – der Weg über die Gerichte erscheint aus der Perspektive des VdM als Fachverband der Träger von Musikschulen wenig zielführend.

Eine Veröffentlichung des BSG zu seinem Urteil wird bald zu erwarten sein. Über die Urteilsbegründung des BSG wird der VdM zu gegebener Zeit berichten.

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