Die Behinderung des Straßenbahnnetzes kann zur Übernahme der Kosten für einen Schienenersatzverkehr führen. Der Beklagte parkte im verhandelten Fall sein Fahrzeug in einer Weise, dass er den Linienverkehr der Straßenbahn so behinderte, dass eine Straßenbahn nicht mehr fahren konnte. Das Fahrzeug wurde später abgeschleppt. Um den Verkehr in der Zwischenzeit aufrechtzuerhalten, hatte die Klägerin einen Schienenersatzverkehr durch Taxis für die Fahrgäste eingerichtet. Sie begehrte von dem Beklagten die Übernahme dieser Taxikosten im Umfang von etwa 970 Euro. Sie begründete dies damit, dass sie auf Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes verpflichtet gewesen sei, den Schienenersatzverkehr einzurichten. Der Beklagte meinte, dass ein Schadensersatzanspruch daran scheitere, dass kein gezielter Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin vorgelegen und die Klägerin sich mit dem Abschleppen zu viel Zeit gelassen habe. Das AG hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin sei aus dem Personenbeförderungsgesetz verpflichtet gewesen, einen Schienenersatzverkehr einzurichten. Der Beklagte als Verursacher der Störung sei für diesen Schaden schadensersatzpflichtig. Die Beweisaufnahme habe zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die von der Klägerin vorgetragenen Fahrten durch Taxis tatsächlich auch durchgeführt wurden und die Rechnungen zutreffen. Ein milderes Mittel als den Einsatz von Taxis zur Personenbeförderung sei auch nicht ersichtlich gewesen, denn bis zum Zeitpunkt des Abschleppens des beklagten Fahrzeuges sei eine andere gleich effiziente Beförderungsmöglichkeit für die Passagiere der blockierten Straßenbahn nicht möglich gewesen, so die ARAG Experten (AG Frankfurt a.M., Az.: 32 C 3586/16 (72)).

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