Das Angebot des Werbeblockers Adblock Plus stellt keine gezielte Behinderung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Geklagt hatte der Springer Verlag. Dieser stellt seine redaktionellen Inhalte auch auf seinen Internetseiten zur Verfügung. Dieses Angebot finanziert er mit dem Entgelt, das er von anderen Unternehmen für die Veröffentlichung von Werbung auf diesen Internetseiten erhält. Die beklagte Firma vertreibt das Computerprogramm AdBlock Plus, mit dem Werbung auf Internetseiten unterdrückt werden kann. Werbung, die von den Filterregeln erfasst wird, die in einer sogenannten Blacklist enthalten sind, wird automatisch blockiert. Die Firma bietet Unternehmen die Möglichkeit, ihre Werbung von dieser Blockade ausnehmen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Werbung die von AdBlock Plus gestellten Anforderungen erfüllt. Bei kleineren und mittleren Unternehmen verlangt die beklagte Firma für die Ausnahme von der automatischen Blockade nach eigenen Angaben keine Umsatzbeteiligung; wohl aber von großen Unternehmen. Trotzdem hat der Springer Verlag keinen Unterlassungsanspruch. Da Nutzer den Filter aktiv installieren müssen, liegt laut dem aktuellen Urteil keine direkte Geschäftsbehinderung seitens des Anbieters vor. Im Übrigen kann sich der Springer Verlag wehren, indem er  Nutzern mit Werbeblockern den Zugang zu seinen Nachrichtenangeboten verwehrt, so ARAG Experten (BGH, Az.: I ZR 154/16).
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