"Gib dem Menschen einen Hund und seine Seele wird gesund". Dieses Zitat von der heiligen Hildegard von Bingen aus dem 11. Jahrhundert ist auch heute, ein Jahrtausend später, noch genauso wahr. Mittlerweile hat die Forschung sogar entdeckt, was Hunde alles leisten können. Sie erschnüffeln beispielsweise Tumore, die nicht einmal auf dem Röntgenbild zu sehen sind oder warnen Besitzer vor epileptischen Krampfanfällen. Nicht verwunderlich also, dass diesem Tier diverse Gedenktage gewidmet wurden. Ein Grund für die ARAG Experten, einmal die rechtliche Lage der Vierbeiner zu betrachten.

Tiere retten – darf man bei Hitze die Scheibe einschlagen?
Auch wenn sich die Frage aus moralischen Gründen gar nicht stellen sollte: Jeder, der ein Tier vor dem drohenden Hitzetod rettet, ist rechtlich auf der sicheren Seite. Nicht nur das Strafgesetzbuch (StGB, § 34) rechtfertigt, eine Gefahr für „Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut“ mit angemessenen Mitteln abzuwehren. Darunter fallen auch Tiere.

Alle weiteren Aspekte dieses Themas sind hier zusammengestellt: Hund und Hitzschlag

Muss ich meinen Hund im Auto anschnallen?
Eine Anschnallpflicht für Hunde besteht nicht. Allerdings gelten Tiere laut Straßenverkehrsordnung (StVO) als eine Ladung. Und die ist so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei einer Vollbremsung oder plötzlichen Ausweichbewegungen nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen kann (§22 StVO). Ein Hund, der nur 20 Kilogramm wiegt, wird bei einer Geschwindigkeit von 50 Stundenkilometern zu einem Geschoss mit einer Durchschlagskraft von 600 Kilogramm. Daher sollten Hunde in einer fest verankerten Transportbox oder mit einem festen Metallgitter zwischen Laderaum und Rücksitzbank transportiert werden.

Alle weiteren Aspekte dieses Themas sind hier zusammengestellt: Hund im Auto transportieren

Dog-Sharing: Ein Hund, zwei Herrchen
Natürlich kann man Hunde nicht teilen. Doch es gibt immer wieder Situationen, in denen der Job oder andere Umstände es nicht zulassen, sich angemessen um seinen Vierbeiner zu kümmern. Dann könnte das so genannte Dog-Sharing die Lösung sein: Zwei Personen teilen sich die Pflege des Tieres und kümmern sich gemeinsam um den Hund.

Was dabei beachtet werden muss, um Haltungsfragen und andere juristische Belange leichter zu klären, erläutern ARAG Experten hier: Dog-Sharing

Urlaub ohne Hund
Wer nicht mit seinem Hund in den Urlaub fahren kann oder möchte, muss eine Ferienbetreuung für den Vierbeiner finden. Der Klassiker in Sachen Tierbetreuung ist die Tierpension. Betreiber müssen zwar über eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz verfügen; wie aber geht man sicher, dass der Liebling nicht einfach den ganzen Tag in einen Zwinger gesperrt wird, genug zu Essen und Trinken bekommt und unter Umständen medizinisch versorgt wird?

Tipps, wie man eine gute Tierpension erkennt, sowie alles zu Betreuungsverträgen und Haftungsfragen, ist hier zusammengestellt: Tierpension oder privater Tiersitter?

Teures Gassigehen – Bußgelder für Hundehaufen
Angesichts von täglich knapp einer Million Kilogramm Hundekot, die in Deutschland schätzungsweise anfällt, ist es nicht verwunderlich, dass es dieses Thema in immer mehr kommunale Satzungen geschafft hat. Bis zu 1.000 Euro müssen Hundebesitzer berappen, wenn sie die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner liegenlassen.

Welche Bußgelder für das ordnungswidrige Hinterlassen von Hundehaufen auf öffentlichen Plätzen in den einzelnen Bundesländern vorgesehen sind, haben ARAG Experten hier zusammengetragen:
Hundehaufen und Bußgelder

Ist Hundegebell Ruhestörung?
Hundegebell beurteilen die Gerichte unterschiedlich, aber an folgenden Regeln kann man sich orientieren: Schwierig kann Hundegebell werden, das länger als 30 Minuten täglich und länger als zehn Minuten am Stück andauert. Und während der Ruhezeiten (13.00 bis 15.00 Uhr und 19.00 bis 8.00 Uhr) müssen Hunde im Freien überhaupt das Bellen möglichst einstellen. Notfalls müssen sie ins Haus.

ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer beantwortet hier generell wichtige Fragen zum Thema Lärm im Mietshaus und sagt auch, was insbesondere Vierbeiner dürfen: Hundegebell und Ruhestörung

Vielleicht können genervte Nachbarn an diesem Tag des Hundes ein Auge zudrücken und es stattdessen wie Friedrich von Schiller sehen: „Lass den Hund bellen, singen kann er nicht"

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Pressereferentin
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2025
E-Mail: brigitta.mehring@arag.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.