Es sollten die schönsten Wochen des Jahres werden. Aber leider entpuppen sich die Erwartungen manchmal als zu hoch gesteckt. Und dafür hat man auch noch richtig viel Geld ausgegeben. Der erhoffte Traumurlaub wird dann schnell zur Riesenpleite. Selbst wenn es nicht gleich ein Horror-Trip wird – Reisemängel sind immer ein echtes Ärgernis. Wer nach der (Pauschal-)Reise eine Preisminderung einfordern will, sollte laut ARAG Experten schon am Urlaubsort einige Regeln beachten.

Was sind eigentlich   Reisemängel?

Nicht alle Reisemängel haben die gleiche Qualität; deshalb unterscheiden die Fachleute drei Kategorien: Geringfügige Reisemängel liegen unterhalb der Toleranzschwelle eines durchschnittlich empfindlichen Reisenden und müssen ganz einfach hingenommen werden. In der Fremde ist eben nicht alles wie daheim. ARAG Experten weisen aber darauf hin, dass mit steigendem Reisepreis diese Toleranzschwelle sinkt. Wer viel bezahlt, darf eben auch viel erwarten. Einfache Reisemängel sind solche, bei denen das Preis-Leistungs-Verhältnis aus dem Gleichgewicht gerät und korrigiert werden muss: Entweder dadurch, dass der Mangel abgestellt wird, oder durch einen Nachlass des Reisepreises. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Solche erheblichen Reisemängel rechtfertigen darüber hinaus möglicherweise sogar einen Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen vertaner Urlaubszeit.

Erste Hilfe bei Reisemängeln: das Abhilfeverlangen

Die erste und in vielen Fällen sinnvollste Reaktionsmöglichkeit auf Reisemängel ist das Abhilfeverlangen. Der richtige Adressat hierfür ist die örtliche Vertretung des Reiseveranstalters (z.B. der Reiseleiter) am Urlaubsort. Wichtig ist, dass die Mängel sofort im Gespräch mit der Reiseleitung genau beschrieben werden und sofortige Abhilfe verlangt wird. Die ARAG Experten raten dringend dazu, eine angemessene Frist, bis zu der die Abhilfe durch den Veranstalter erfolgen soll, zu setzen und sich alles schriftlich bestätigen zu lassen. Aber Achtung: Die Abhilfe muss kostenfrei sein! Wenn also z.B. ein Ersatzhotel angeboten wird, welches teurer ist als die bisherige Unterkunft, darf der Urlauber nicht für die Mehrkosten zur Kasse gebeten werden.

Das können Sie selbst tun

Manchmal ist der Reiseveranstalter nicht kooperativ oder die Reiseleitung vor Ort zu langsam, um innerhalb der kurzen Urlaubszeit Abhilfe zu schaffen. Dann darf sich der Urlauber auf Kosten des Veranstalters selbst helfen – z.B. bei überbuchter Unterkunft ein anderes Hotel in ähnlicher Ausstattung suchen. Einige Gerichte gestehen dem Reisenden dieses Recht allerdings nur unter der Voraussetzung zu, dass ein erheblicher Mangel vorliegt. Auf jeden Fall muss der Veranstalter aber vorher die Möglichkeit zur Abhilfe bekommen, sie jedoch nicht geleistet haben, und es muss eine angemessene, faire Frist dafür gesetzt worden sein. Ist all dies erfüllt, darf sich der Urlauber wie bei diesem Beispiel ein anderes Hotel suchen, muss die Kosten allerdings vorstrecken und nach seiner Rückkehr beim Veranstalter geltend machen. Wichtig: Der Anspruch muss – ebenso wie eine Reisepreisminderung – bei Reisen, die bis zum 30. Juni 2018 gebucht wurden, innerhalb eines Monats nach der Rückkehr schriftlich beim Veranstalter geltend gemacht werden. Urlauber, die ab dem 1. Juli 2018 gebucht haben, kommen in den Genuss des neuen Pauschalreiserechts und haben hierfür zwei Jahre Zeit.

Lohnt sich ein Streit?

Um die Reklamationen der Reisemängel später auch beweisen zu können, sollte man bei allen Gesprächen mit der Reiseleitung einen Zeugen dabei haben. Am besten dazu geeignet ist ein anderer Hotelgast, der im Gegensatz zu Familienangehörigen auch im Falle einer Gerichtsverhandlung glaubwürdig ist. Viele Urlauber überschätzen allerdings die von den Gerichten zugesprochenen Minderungssätze. Diese liegen meistens zwischen fünf und dreißig Prozent des Reisepreises, nur selten geht es deutlich darüber hinaus. Das macht selbst bei einer teuren Reise nur eine enttäuschende Reisepreisminderung. Das Anliegen der ARAG Experten lässt sich deshalb in einer Faustformel zusammenfassen: „Streiten Sie nur dann, wenn der Anlass einen Streit wert ist!“. Denn jeder Streit kostet Zeit und Nerven und greift damit gerade das Kapital an, was im Urlaub angesammelt werden soll – Ruhe und Gelassenheit. Um die Entscheidung „streiten oder nicht“ richtig zu treffen, hilft ein Blick in die Reisepreisminderungstabelle des Landgerichts Frankfurt. Die gibt unverbindliche Anhaltspunkte, welche Minderung des Reisepreises man gegebenenfalls geltend machen kann:

  • Massive Schäden am Hotelzimmer (Schimmel, Risse an Tapeten und Wänden, etc.) oder Ungeziefer (Wichtig: Eine kleine Spinne oder eine einzelne Kakerlake reicht nicht aus.)

Minderung: 10-50 Prozent

  • Abweichende Strandentfernung des Hotels

Minderung: 5-15 Prozent

  • Fehlender Meerblick

Minderung: 5-10 Prozent

  • Eintöniges Essen oder nicht ausreichend warmes Essen oder ungenießbares Essen

Minderung: 5-30 Prozent

  • Ausfall der Klimaanlage

Minderung: 10-20 Prozent

  • Kein Strand, obwohl versprochen, fehlender oder verschmutzter Pool

Minderung: 10-20 Prozent

Mehr zum Thema:

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