Die Ferienzeit neigt sich dem Ende. Leider bringt sie manchmal nicht nur Urlaubsfreuden, sondern auch Frust mit sich. In Zeiten, in denen Billigflieger, Last-Minute-Angebote und „Superschnäppchen“ Hochkonjunktur haben, sehen sich Urlauber häufig mit erheblichen Reisemängeln konfrontiert. Die wichtigsten Fragen zum Thema „Beschwerden richtig anbringen“ und „Reisepreisminderung“ beantwortet ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer.

Was müssen Urlauber gerade noch hinnehmen und lohnt ein Antrag auf Reisepreisminderung?
RA Tobias Klingelhöfer: Grundsätzlich wird zwischen „Unannehmlichkeit“ und tatsächlichem Mangel unterschieden! Der leichte Dieselgeruch auf einer Kreuzfahrt wäre ersteres, Kakerlaken auf dem Büffet hingegen ein wirklicher Grund zur Reisepreisminderung. Grundsätzlich gilt bei der Buchung einer Pauschalreise, dass der Reiseveranstalter seinen Verpflichtungen, welche sich häufig mit einem Blick in den Reiseprospekt feststellen lassen, nachkommen muss. Doch auch hier ist Vorsicht geboten! Ein „Zimmer zur Meerseite“ bedeutet nicht gleich Anspruch auf Meerblick und auch die Definition „Strandlage“ lässt mehr Interpretationsraum zu, als vielen Urlaubern lieb ist.

Wie geht man bei Reisemängeln am besten vor?
RA Tobias Klingelhöfer: Damit eine nachträgliche Reisepreisminderung Erfolg hat, sollte man unbedingt einige Verhaltensregeln beachten. Zunächst muss direkt vor Ort schriftlich eine Reklamation erfolgen. Dazu informiert man den Reiseveranstalter (also z.B. den Reiseleiter vor Ort) von den herrschenden Mängeln und räumt ihm eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung ein. Eine Beschwerde bei der Hotelrezeption oder dem heimischen Reisebüro reicht nicht aus! Ist die Frist verstrichen und sind die Mängel noch nicht behoben, sollte man sich an die Beweissicherung begeben. Dazu eignen sich Zeugenaussagen und Fotos, aber vor allen Dingen sollten alle Mängel schriftlich mit Zeit- und Datumsangabe festgehalten werden.

Und wie geht es nach dem Urlaub weiter, Wenn man eine Reisepreisminderung erreichen will?
RA Tobias Klingelhöfer: Man schildert nach der Heimreise dem Reiseveranstalter schriftlich die vorgefundenen Mängeln, mit der gesamten Dokumentation; also Fotos vom unzureichenden Frühstücksbüffet oder ein kurzes Video, welches die laute Baustelle vor dem Hotelzimmer zeigt, Zeugenaussagen, Lärm-Protokoll etc. pp. Wichtig: Das Schreiben muss enthalten, dass man einen finanziellen Ausgleich in Form einer nachträglichen Reisepreisminderung oder sogar Schadensersatz verlangt. Ansonsten kann der Reiseveranstalter davon ausgehen, dass sich ein unzufriedener Kunde mit der Beschwerde nur einmal Luft verschaffen wollte.

Auf welche Fristen muss man achten?
RA Tobias Klingelhöfer: Wer seine Reise bis zum 30. Juni 2018 gebucht hat, muss die schriftliche Reklamation nach dem Urlaub binnen eines Monats beim Reiseveranstalter eingereicht werden. Urlauber, die ihre Reise ab dem 1. Juli 2018 gebucht haben, profitieren dagegen vom neuen Pauschalreiserecht: Sie haben jetzt zwei Jahre Zeit, um die Mängel schriftlich beim Veranstalter anzuzeigen. 

Lohnen sich die Mühe und der Ärger wirklich? Wie hoch sind denn die Reisepreisminderungen?
RA Tobias Klingelhöfer: Die Höhe einer Reisepreisminderung wegen Reisemängeln wird von Urlaubern oft überschätzt. Einen ersten Überblick verschafft die Frankfurter Tabelle im ARAG Reisepreisminderungsrechner, die für fast alle möglichen Mängelkategorien die dazugehörigen Prozentsätze der Reisepreisminderung errechnet. Die tendieren zwischen 5 Prozent für zum Beispiel einen eintönigen Speiseplan und 50 Prozent für starken Ungezieferbefall des Wohnbereiches. Die Reisepreisminderungstabelle der 24. Zivilkammer des Frankfurter Landgerichts gibt allerdings auch nur Anhaltspunkte und ist nicht in jedem Fall rechtsverbindlich.

Man kann also auch Schadensersatz fordern?
RA Tobias Klingelhöfer: Solche Schadenersatzansprüche wegen entgangener Urlaubfreuden sind eher selten – aber nicht unmöglich. Sind die Mängel der Reise so erheblich, dass der Reisepreis um mindestens die Hälfte gemindert wird, steht den Urlaubern unter Umständen auch Schadensersatz zu. In einem konkreten Fall wurde auf dem Hotelgelände täglich mit dem Presslufthammer gebaut. Dies konnten die genervten Urlauber mit Fotos belegen. Durch den Baustellencharakter der Hotelanlage während des gesamten Urlaubs war die Reise so mangelhaft, dass die Urlauber 60 Prozent des Reisepreises zurückerhielten, urteilte das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-24 S 135/09). Da die Mängel so erheblich waren, steht den Urlaubern außerdem Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zu.

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