Wer nach einem Probetraining in einem Fitness-Studio unter Muskelkater leidet, kann deswegen kein Schmerzensgeld vom Betreiber des Studios verlangen. Die Klägerin im konkreten Fall begab sich im November 2015 in ein Studio der Beklagten, um dort ein EMS-Probetraining durchzuführen, bei dem Muskelpartien durch elektrische Impulse stimuliert werden. Doch anstatt eines Trainingserfolgs stellten sich – nach Angaben der Klägerin – nur Beschwerden ein. Bereits während des Trainings habe sie sich beklagt, doch die Betreiberin des Studios habe erklärt, das müsse so sein. Kopfschmerzen, Unwohlsein und ein erhöhter Wert eines Enzyms im Blut, welches auf ein Auflösen von Muskelfasern hingedeutet hätte, seien die Folge gewesen. Wegen des erhöhten Wertes hätte zudem die Gefahr eines akuten Nierenversagens bestanden. Bis heute leide sie unter Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit und Gliederschmerzen. Sie forderte 5.500 Euro Schmerzensgeld. Das Landgericht beauftragte einen Sachverständigen mit der Beantwortung der Frage, ob und welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen das Training bei der Klägerin ausgelöst hat. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin – trotz eines erhöhten Enzymwertes – keinerlei Gefahr für ein Nierenversagen bestand. Auch seien dauerhafte Kopfschmerzen, Gliederschmerzen und Schlafstörungen nicht auf das EMS-Training zurückzuführen. Für nachvollziehbar hielt der Sachverständige lediglich, dass sich die Klägerin über einige wenige Tage unwohl fühlte und unter Kopfschmerzen litt – verursacht durch einen heftigen Muskelkater wegen der ungewohnten Belastung. Nach dem Ergebnis des Gutachtens hatte der Richter also nur noch die Frage zu beantworten, ob ein solcher Muskelkater eine derart erhebliche Einschränkung darstellt, dass dies einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen kann. Die Antwort auf diese Frage war laut LG Köln eindeutig: bei einem mehrtägigen Muskelkater, auch wenn er mit zweitägigen Belastungskopfschmerzen verbunden war, handele sich um eine Beeinträchtigung, wie sie nach jeder Art sportlicher Betätigung zu erwarten ist und üblicherweise von Sport treibenden hingenommen wird. Schmerzensgeld könne man dafür nicht beanspruchen. Die Klage hatte nach Auskunft der ARAG Experten daher keinen Erfolg (LG Köln, Az.: 18 O 73/16).

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