"Das Verbot der Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch ist der beste Schutz für Frauen in Konfliktsituationen vor äußerem Druck und Fremdbestimmung. Die Information, wie sei bereits im Schwangerschaftskonfliktgesetz geregelt ist, gehört in die geschützte und vertrauliche Beratung in den Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen.  

In der aktuellen Debatte über den § 219a des Strafgesetzbuches wird in den letzten Tagen von verschiedenen Seiten so getan, als gebe es ein Recht auf Schwangerschaftsabbruch und als sei Abtreibung eine medizinische Dienstleistung wie jede andere. Ein Blick in das Gesetz stellt klar, dass das ganz und gar nicht so ist. Das menschliche Leben mit seiner unbedingten Würde muss von seinem Beginn als Embryo bis zum Tod geschützt werden.

Der Schwangerschaftsabbruch ist außer bei medizinischen oder kriminologischen Indikationen rechtswidrig und nur unter klar gefassten Bedingungen in den ersten drei Monaten straffrei. Es ist folgerichtig, dass in § 219a auch die Werbung für den Schwangerschaftsabbruch verboten bleibt, denn wenn etwas der Rechtsordnung widerspricht, kann es keine normale ärztliche Leistung sein.

Völlig unstrittig ist, dass Frauen im Schwangerschaftskonflikt ein Recht auf Information haben, die nach gesetzlicher Vorgabe schon jetzt durch die staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen – und zwar bundesweit flächendeckend – gewährleistet wird. Die Beratungsstellen haben die Aufgabe, der Frau zu helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung unter Berücksichtigung auch der Rechte des ungeborenen Kindes zu treffen. Dies geschieht, auch zum Schutz der Frau, am besten in der geschützten und vertraulichen Beratung und Information durch die Beratungsstellen."

 

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