Die von der Belegschaft gewählten Arbeitnehmervertretungen haben per Gesetz ein Beteiligungs- und Mitbestimmungsrecht bei Entscheidungen des Arbeitgebers. Doch wie funktioniert die Mitbestimmung im Betrieb genau und welche Rechte hat der Betriebsrat? In dem Spannungsfeld Betriebsrat-Arbeitgeber kann es immer zu rechtlichen Konflikten kommen. Arbeitnehmer sind gut beraten, wenn Sie Ihre Recht und die Grenzen der Mitbestimmung des Betriebsrats genau kennen.

So funktioniert die betriebliche Mitbestimmung

Bei der betrieblichen Mitbestimmung handelt es sich um ein Instrument, mit dessen Hilfe die gewählten Arbeitnehmervertretungen gleich geordnet mit dem Arbeitgeber entscheiden dürfen. Arbeitnehmervertretungen erhalten so vergleichsweise viel Macht im Betrieb, da Entscheidungen des Arbeitgebers bei notwendiger Beteiligung der Arbeitnehmervertretung rechtsunwirksam werden können. Die betriebliche Mitbestimmung bezieht sich dabei im Gegensatz zur unternehmerischen Mitbestimmung eher auf soziale Entscheidungen.

In Betrieben des privaten Rechts repräsentiert der Betriebsrat die Arbeitnehmervertretung. In diesem Fall richtet sich die betriebliche Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Im öffentlichen Dienst steht die Mitarbeitervertretung für die Interessen der Mitarbeiter und Beamten ein. Hier findet im Gegensatz zu Betrieben des privaten Rechts das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) Anwendung.

Die Wahl des Betriebsrats bzw. der Mitarbeitervertretung

Die Bildung des Betriebsrats bzw. der Mitarbeitervertretung unterliegt gesetzlich streng detaillierten Regeln und findet im Rahmen einer Wahl statt. Grundvoraussetzung hierfür ist, dass der Betrieb mindestens fünf Mitarbeiter beschäftigt. Die Größe des zu wählenden Betriebsrats oder der Mitarbeitervertretung hängt dabei von der Größe des Betriebs selbst ab. In Betrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Mitarbeitern besteht er lediglich aus einer, bei 21 bis 100 Arbeitnehmern aus fünf Personen. Die einzelnen Bestimmungen für die Größe der Betriebsräte ergeben sich aus § 9 BetrVG.

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Die Rechte des Betriebsrats sind vielfältiger Natur, damit die Interessen der Arbeitnehmer effektiv vertreten werden können. Diese Rechte richten sich nach dem BetrVG und lassen sich auch mithilfe des Arbeitsgerichts durchsetzen.

Hierbei handelt es sich um:

  • Informationsrechte
  • Vorschlagsrechte
  • Beratungsrechte
  • Zustimmungsverweigerungsrechte
  • Mitbestimmungsrechte
  • Organisatorische Rechte
  • Sonstige Rechte

Die Informations-, Vorschlags-, Beratungs-, Mitbestimmungs- und Zustimmungsverweigerungsrechte lassen sich als sogenannte Beteiligungsrechte zusammenfassen. Sie dienen dazu, die Arbeitnehmervertretung an den Maßnahmen und Entscheidungen des Arbeitgebers, die den Betrieb betreffen, teilhaben zu lassen.

Daneben hat der Rat zahlreiche weitere betriebliche Mitbestimmungsrechte wie beispielsweise bei der Gestaltung eines wöchentlichen Dienstplans, bei Maßnahmen der Personalplanung und bei geplanten Betriebsänderungen wie der Stilllegung von Betriebsteilen. Auch bei ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen von Arbeitnehmern hat der Rat ein Beteiligungsrecht. Dies betrifft auch Einstellungen, Eingruppierungen und Versetzungen von Mitarbeitern. Bei der betrieblichen Lohngestaltung hat der Betriebsrat ebenso ein Mitbestimmungsrecht wie bei Veränderungen von Arbeitsplätzen und des Arbeitsablaufs.

Fazit zur betrieblichen Mitbestimmung

Grundsätzlich nimmt der Betriebsrat bei der betrieblichen Mitbestimmung auf alle Fragen Einfluss, die sich für die Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz ergeben. In wirtschaftlichen Angelegenheiten muss er lediglich informiert werden, in personellen Angelegenheiten hingegen hat er ein betriebliches Mitbestimmungsrecht und trifft zusammen mit dem Arbeitgeber Entscheidungen zum Arbeitsablauf und der Arbeitsplatzgestaltung. Die Rechte des Betriebsrats sind mächtig, sodass der Arbeitgeber Wert auf eine gute Zusammenarbeit legen sollte.

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