Hintergrund – EU-Richtlinie zur Meldepflicht bestimmter steuerlicher Gestaltungen

Am 25.Juni 2018 ist die EU-Richtlinie 2018/822 bezüglich des verpflichtenden auto-matischen Informationsaustausches im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen in Kraft getreten.

Diese Richtlinie dient der Aufdeckung aggressiver Steuergestaltungen und ist durch die EU-Mitgliedstaaten bis spätestens zum 31. Dezember 2019 in nationales Recht umzusetzen.

In Deutschland wird derzeit ein Gesetzesentwurf diskutiert, der nicht nur die Melde-pflicht für grenzüberschreitende, sondern auch für rein innerstaatliche Steuergestal-tungen vorsieht. Nach dem Inhalt dieses Referentenentwurfes werden z.B. der geziel-te Erwerb von Verlustgesellschaften, bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen, Gestaltungen unter Umgehung der Regelun-gen zum automatischen Informationsaustausch und auch Gestaltungen mit rechtlich oder wirtschaftlich intransparenten Eigentumsverhältnissen u.a. als meldepflichtige Vorgänge definiert.

Steuerhinterziehung durch Nutzung von Briefkastenfirmen

Insofern ist eine weitere Verschärfung der Gesetzeslage zu erwarten, die sich einreiht in z.B. die bereits etablierte strafrechtliche Sanktionierung der Verwendung sogenann-ter Briefkastenfirmen. Nach § 370 Abgabenordnung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bestraft, wer Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt indem er eine Drittstaat-Gesellschaft, auf die er alleine oder zusammen mit naheste-henden Personen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmen-den Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt.

Steuerliche Unterscheidung bei ausländischen Familienstiftungen

Auch die Überprüfung der Vermögensanlage in sogenannten ausländischen Famili-enstiftungen gewinnt in diesem Zusammenhang wieder neu an Bedeutung. Gemäß § 15 Außensteuergesetz werden Vermögen und Einkünfte einer Familienstiftung, die Geschäftsleitung und Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, dem Stifter oder den bezugs- oder anfallsberechtigten Personen zugerechnet und sind in Deutschland der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen (transparente Familienstif-tung). Eine solche Vermögens- und Einkünftezuweisung für steuerliche Zwecke un-terbleibt nur dann, wenn u.a. nachgewiesen wird, dass das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht des Stifters oder den bezugs- oder anfallsberechtigten Personen rechtlich und tatsächlich entzogen ist (§ 15 Abs. 6 Außensteuergesetz – intransparen-te Familienstiftung). Bei der Nutzung einer transparenten Familienstiftung unterstellt die deutsche Finanzverwaltung zudem regelmäßig ein bewusst strafbares Verhalten, da es jedem Steuerpflichtigen zumindest naheliegend sein muss, dass sich durch die Verwendung einer solchen Steuergestaltung sehr wohl Auswirkungen auf die inlän-dische Besteuerung ergeben können.

Die Prüfung derartiger Familienstiftungen und grenzüberschreitende Gestaltungen vornehmlich nach Liechtensteinischem Recht gehören zum Berufsalltag der ECOVIS-Kollegen aus Liechtenstein und Deutschland, die gerne unter den nachfolgenden Kontaktdaten für Fragen hierzu zur Verfügung stehen:

Autoren

Alexander Littich LL.M., lawyer, tax lawyer, specialist in criminal law, ECOVIS L + C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Landshut, Germany
Dr. Janika Sievert LL.M. Eur., lawyer, tax lawyer, specialist in criminal law, ECOVIS L + C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Landshut, Germany
Thomas Hosp LL.M., auditor and tax advisor, ECOVIS Kanzlei Magister Thomas Hosp, Schaan, Liechtenstein

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