Wenn Familienmitglieder gemeinsam erben, lassen Probleme oft nicht auf sich warten. Der Verkauf einer Immobilie verzögert sich, weil die Nachkommen uneins über den erzielbaren Preis sind. Möglicherweise ist sogar das Familienunternehmen betroffen, wenn zerstrittene Erben dringende Entscheidungen verhindern. „Eine Erbengemeinschaft entsteht im Fall mehrerer Erben automatisch – unabhängig davon, ob ein Testament vorliegt oder nicht“, sagt Hannes Wunderlich, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Ecovis in München.

Vermeiden kann der Erblasser ein solches gesetzliches Konstrukt, wenn er per Testament eine Person als Alleinerben einsetzt und anderen Nachkommen bestimmte Vermögensvorteile wie etwa das Haus oder ein Bankguthaben als Vermächtnis zuteilt. Da die Vermächtnisnehmer dann nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Herausgabe gegenüber dem Erben haben und insoweit schlechtergestellt werden, ist allerdings auch hier Konfliktpotenzial nicht ausgeschlossen.

Anfällig für Streit

In der Erbengemeinschaft dagegen wird jedes Mitglied entsprechend seiner Erbquote am Nachlass als Ganzem beteiligt. Die Höhe dieser Quote bestimmt sich nach dem Gesetz oder dem zugrunde liegenden Testament oder Erbvertrag. Bei drei Erben ist also nicht jeder zu jeweils einem Drittel an Autos, Immobilien und Bankguthaben beteiligt. Vielmehr steht der Nachlass als Ganzes der Erbengemeinschaft gesamthänderisch zu je einem Drittel zu. „Verfügbar werden die einzelnen Nachlassgegenstände erst, wenn. sich die Erbengemeinschaft darüber geeinigt hat, wer was bekommt und welche Ausgleichszahlungen etwa zwischen den einzelnen Mitgliedern zu leisten sind. Wir Juristen nennen das Auseinandersetzung“, erläutert Rechtsanwalt Wunderlich. Bis diese vollzogen ist, wird der Nachlass gemeinschaftlich verwaltet. Da auch diese Phase streitanfällig ist und sich möglicherweise über Jahre hinzieht, können Erblasser testamentarisch einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Fehlt eine solche Vorgabe und ist sich die Erbengemeinschaft einig, kann sie auch einen der ihren mit der Verwaltung des Nachlasses und etwa dem Zugang zu den Bankkonten betrauen.

Bis zur Einigung im Rahmen der Auseinandersetzung kann es lang dauern. Hinzu kommt, dass mehrere Kinder unterschiedliche Charaktere und Lebensziele haben. „Am besten ist es, eine Erbengemeinschaft gar nicht erst entstehen zu lassen und gemeinsam sowohl mit einem Steuerberater als auch einem Rechtsanwalt bessere Lösungen zu finden“, rät Andrea Pissarczyk, Steuerberaterin bei Ecovis in Berlin.

Unerwünschte Steuern drohen

Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft ist entsprechend seiner Erbquote am Nachlass beteiligt. Erbschaftsteuer entsteht entsprechend den nach Verwandtschaftsgrad gestaffelten Steuersätzen und Freibeträgen. Unter Umständen löst die Aufteilung des Nachlasses aber weitere Steuerbelastungen aus. „Wenn etwa ein Gesellschaftsanteil oder eine Immobilie von der Erbengemeinschaft an einen Erben oder Dritten verkauft wird, kann dieser Vorgang eine Einkommensteuerpflicht auslösen“, sagt Steuerberaterin Pissarczyk.

Rechtzeitiges Handeln zu Lebzeiten verhindert auch andere ungewollte Entwicklungen einer Erbengemeinschaft. Wenn etwa die Tochter die verwitwete Mutter in deren selbst genutzter Eigentumswohnung betreut und pflegt, ist es vielleicht im Sinne der Mutter die bessere Lösung, dieses Kind per Testament als Alleinerbin einzusetzen. Im gegenseitigen Einvernehmen erbt die Tochter die Wohnung und kümmert sich als Erbin um den Nachlass insgesamt. Der Sohn bekommt dann zum Beispiel das Wertpapierdepot. Mit einer solchen Gestaltung lassen sich auch vorherige Schenkungen oder Wertunterschiede ausgleichen.

Möglich ist es auch, bestimmte Verhaltensweisen der Erben zu sanktionieren. Denkbar etwa ist die testamentarische Vorgabe, dass Erben, die das Testament anfechten, nicht mehr als den Pflichtteil bekommen sollen. „Ebenso kann der Erblasser vorgeben, dass Kinder, die nach dem erstverstorbenen Elternteil den Pflichtteil geltend machen, auch nach dem letztverstorbenen Elternteil nicht mehr als den Pflichtteil bekommen“, sagt Rechtsanwalt Wunderlich.

Das Unternehmen schützen

Zusätzliche Bedeutung hat vorausschauendes Planen bei Unternehmerfamilien. Fatal etwa kann es sein, wenn ein Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft, an welcher der Erblasser beteiligt war, im Todesfall einfach die Fortsetzung der Gesellschaft mit allen Erben vorsieht. Das Problem: Entsteht bei Tod des Erblassers eine Erbengemeinschaft, zu der zum Beispiel minderjährige Kinder gehören, kann die Einmischung von Ergänzungspflegern drohen, was zusätzliches Konfliktpotenzial birgt. „Selbst dann, wenn das Unternehmen bislang gesund war, ist es das spätestens zu diesem Zeitpunkt dann nicht mehr“, warnt Andrea Pissarczyk.

Gerade Unternehmer sollten ihre Erbfolge daher durch einseitiges Testament, gemeinschaftliches Testament unter Ehegatten oder Erbvertrag regeln und diese immer wieder auf den aktuellen Stand bringen. „Insbesondere bei Bestehen einer Personengesellschaft ist zudem streng darauf zu achten, dass die Erbfolge den Nachfolgeregelungen im Gesellschaftsvertrag entspricht“, sagt Experte Wunderlich. Er verweist darauf, dass sich auch durch eine Schenkung zu Lebzeiten viele unerwünschte Folgen einer Erbengemeinschaft vermeiden lassen. Ratsam ist es, die Schenkung mit erbrechtlichen Verfügungen zu verbinden. Dazu kann beispielsweise die Vorgabe gehören, dass der Empfänger der Schenkung auf seinen gesetzlichen Pflichtteil verzichten muss. „Zu berücksichtigen ist auch, dass nicht beschenkte Nachkommen aufgrund der Schenkung unter Umständen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch für sich geltend machen können“, rät Wunderlich.

Wer rechtzeitig und vorbehaltlos schenkt, kann das Problem aber abfedern. Denn dieser Anspruch schmilzt regelmäßig mit jedem Jahr nach der Schenkung ab und erlischt nach zehn Jahren vollständig. Auch das zeigt, dass es sich lohnt, mit dem Rechtsanwalt und dem Steuerberater rechtzeitig gemeinsam zu reden. „Für nahezu jede Wunschvorstellung lässt sich eine rechtlich und steuerrechtlich zulässige Gestaltung finden“, betont Andrea Pissarczyk.

Rechtzeitig nachdenken

Sich bereits zu Lebzeiten über den Fortbestand des eigenen Unternehmens und des Privatvermögens Gedanken zu machen, ist vielleicht nicht angenehm, aber nützlich. Machen Sie sich vertraut mit den Themen „Erben & Vererben“ oder „Notfallvorsorge“, falls Ihnen etwas zustoßen sollte. Mehr dazu erfahren Sie hier: https://de.ecovis.com/leistungen/nachfolge/

Auf dieser Seite finden Sie auch Tools wie den Erbschaftsteuerrechner von Ecovis oder die Broschüre „Erben und Vererben“.

Andrea Pissarczyk Steuerberaterin bei Ecovis in Berlin

Hannes Wunderlich Rechtsanwalt und Steuerberater bei Ecovis in München

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