Nicht alle Unternehmensinformationen sind für fremde Ohren bestimmt. Wissen ist Macht, dies gilt vom Großkonzern bis zum Mittelstand. Neue unternehmerische Errungenschaften fördern Innovationen und liefern einen entscheidenden Faktor für den Markterfolg. Doch innovative Ideen oder Entwicklungen des Unternehmens sollte man vor Zugriffen schützen und nicht einfach preisgeben. Seit dem 26.04.2019 ist das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft und bringt einige Neuerungen mit sich. Alles geheim? Natürlich nicht, hier das Wichtigste in aller Kürze.

Was sind Geschäftsgeheimnisse?

Es handelt sich um eine Information,

• die in ihrer Ausgestaltung einem bestimmten Personenkreis (z.B. Mitarbeitern) weder allgemein bekannt oder ohne Weiteres abrufbar ist,

• die für das Unternehmen von wirtschaftlichem Wert ist,

• die durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gesichert ist und

• bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

Die Information muss geheim, von wirtschaftlichem Wert für das Unternehmen sein sowie durch angemessene Schutzmaßnahmen geschützt sein.

Was muss ich als Unternehmen tun?

Neu ist der Begriff der angemessenen Schutzmaßnahme. Darunter fallen beispielsweise technische bzw. organisatorische Maßnahmen, wie Zugangssperren (passwortgeschützte Bereiche) oder Verschwiegenheitsvereinbarungen. In der Praxis werden gerade für Letztere vertragliche Vereinbarungen mit den im Unternehmen tätigen Mitarbeitern oder mit externen Dienstleistern geschlossen.

Eine entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarung kann daher zusammen mit einem Vertrag zur Auftragsbearbeitung oder als Anhang zum Arbeitsvertrag geschlossen werden.

Wichtig ist, dass durch die vorgenommene Maßnahme ersichtlich wird, dass es sich hierbei um eine geschützte Information handelt und bei Offenlegung des Geheimnisses „unerlaubtes Terrain“ betreten wird.

Bestehen also bereits Geschäftsgeheimnisse in einem Unternehmen, müsste man demnach prüfen, ob diese auch weiterhin als geschützte Informationen gelten.

Ergriffene Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen müssen Unternehmer im Streitfall beweisen.

Wann liegt eine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen vor?

Als verbotene Handlungen kommen beispielsweise die Wirtschaftsspionage, der Diebstahl von Daten, das unbefugte Kopieren von geheimen Informationen sowie der Verstoß gegen Geheimhaltungsvereinbarungen in Betracht. Wer unbefugt an die Informationen gelangt ist, darf diese nicht nutzen oder offenlegen.

Gegen den Rechtsverletzer stehen dem Inhaber des Geschäftsgeheimnis sodann insbesondere Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung oder Ansprüche auf Vernichtung und Herausgabe der erlangten Informationen zu. Handelt der Rechtsverletzer gar vorsätzlich oder fahrlässig, kann auch Schadensersatz gefordert werden.

Daneben stellt das unerlaubte Erlangen von Geschäftsgeheimnissen beispielsweise zur Förderung des eigenen Wettbewerbs eine Straftat dar und wird gemäß § 23 Abs. 1 GeschGehG mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

TIPP: Aus dem GeschGehG entstehen für Unternehmen erst einmal keine allgemeinen Umsetzungs- und Informationspflichten.
Möchten Unternehmer jedoch ihr eigenes Knowhow als Geschäftsgeheimnis schützen, ist es vor allem wichtig, konkrete Schutzmaßnahmen zu treffen. Die einschlägige Schutzmaßnahme ist einzelfallabhängig und kann nicht pauschal bestimmt werden. Kommt man den gesetzlichen Vorgaben nicht nach, fällt man womöglich nicht unter den Schutzzweck des Gesetzes und kann sich bei Verlust der Information nicht auf eine unerlaubte Offenlegung berufen.

 

Über die Trusted Shops GmbH

Trusted Shops ist seit 20 Jahren die bekannteste europäische Vertrauensmarke im Bereich E-Commerce. Das 1999 gegründete Kölner Unternehmen stellt mit dem Gütesiegel inklusive Käuferschutz, dem Kundenbewertungssystem und dem Abmahnschutz ein "Rundum-sicher-Paket" bereit: Anhand von strengen Einzelkriterien wie Preistransparenz, Kundenservice und Datenschutz überprüft Trusted Shops seine Mitglieder und vergibt sein begehrtes Gütesiegel. Mit dem Käuferschutz, den jeder zertifizierte Online-Shop bietet, sind Verbraucher etwa bei Nichtlieferung von Waren abgesichert. Darüber hinaus sorgt das Kundenbewertungssystem für nachhaltiges Vertrauen bei Händlern und bei Käufern. Trusted Shops stellt die Unabhängigkeit und Echtheit der Bewertungen über eine mehrstufige Überprüfung sicher. Das Abmahnschutzpaket von Trusted Shops schützt Online-Händler vor teuren wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen aufgrund fehlerhafter Rechtstexte. http://www.trustedshops.de

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Trusted Shops GmbH
Colonius Carrè, Subbelrather Str. 15C
50823 Köln
Telefon: +49 (221) 7753-66
Telefax: +49 (221) 7753-689
http://www.trustedshops.de

Ansprechpartner:
Mustafa Ucar
Telefon: +49 (221) 77536-7531
Fax: +49 (221) 77536-7931
E-Mail: mustafa.ucar@trustedshops.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel