Nachdem der Volkswagen-Konzern bereits am 14.2. trotz einer Vertraulichkeitsvereinbarung Details über die damals zunächst gescheiterten Vergleichsverhandlungen mit dem VZBV veröffentlicht hatte, nimmt er es nun erneut mit Datenschutz und Vertraulichkeit nicht so genau.

In einem Newsletter für Kunden, die sich für das VW-Vergleichsangebot im Rahmen der Musterfeststellungsklage interessieren, wurde die Rahmenvereinbarung mit dem VZBV zum Download angeboten. Das alleine dürfte bereits einen Verstoß gegen die in § 5 dieser Rahmenvereinbarung vereinbarte Vertraulichkeit darstellen. Noch pikanter dürfte sein, dass in der pdf-Datei einige Namen zwar geschwärzt, aber nicht gelöscht wurden.

„Diesen Fehler haben wir bemerkt, nachdem wir die Datei der Öffentlichkeit unter https://rechtecheck.de/pressemitteilungen/vw-vergleich-rahmenvereinbarung.pdf zur Verfügung gestellt hatten.“ sagt Robert Metz, Redakteur beim Verbraucherrechte-Magazin Rechtecheck, der den Fehler entdeckt hat. „Nach einer einfachen Bearbeitung konnte man den Text unter den schwarzen Balken ganz einfach herauskopieren.“

Zu den ursprünglich geschwärzten Namen gehören:

  • 3 Ombudsleute (offenbar eine ehemalige Bundesministerin, ein ehemaliger BGH-Präsident und ein ehemaliger Bundesbeauftragter für den Datenschutz. Letzteres ist aus Datenschutz-Gesichtspunkten natürlich besonders peinlich.)
  • 3 Gutachter
  • 2 Wirtschaftsprüfer
  • der Güterichter, der den Vergleich vermittelt hat

Die Rahmenvereinbarung ist aber auch in Hinblick auf einen anderen Gesichtspunkt interessant, der bisher wenig diskutiert wurde: Bei Gebrauchtwagen entschädigt VW nur einen der (Vor)Besitzer des jeweiligen Fahrzeugs. Haben sich mehrere (ehemalige) Eigentümer für dasselbe Auto in das Klageregister eingetragen, bekommt nur derjenige eine Entschädigung, der den Diesel als letzter vor 2016 gekauft hat. Wer also beispielsweise 2015 ein verbeultes Unfallfahrzeug für 500 € gekauft hat, bekommt die volle Entschädigung von mindestens 1.350 € und der ursprüngliche Neuwagenkäufer geht leer aus. Letzterer könnte allerdings noch eine Einzelklage einreichen.

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