Ein Teil der jungen Menschen, die sich in Ausbildung befinden, kann von einem Arbeitsausfall durch das Corona-Virus oder andere konjunkturelle Ursachen betroffen sein. Diesen jungen Menschen steht für die ersten sechs Wochen eines möglichen Arbeitsausfalls die volle Ausbildungsvergütung zu. Ab der siebenten Woche kann auch für sie Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern und die Bundesagentur für Arbeit appellieren an die Wirtschaft, diese künftigen Fachkräfte auch in den jetzt schwierigen Zeiten im Unternehmen zu halten und weiter ans Morgen zu denken.

  • Die Ausbildung im Betrieb sollte nicht eingestellt werden

In der Regel sind Auszubildende aber nicht von Kurzarbeit betroffen. Denn der Ausbildungsbetrieb muss versuchen, die Ausbildung weiter zu ermöglichen. Das gelingt beispielsweise durch die Umstellung eines Ausbildungsplans, die Verlagerung der Ausbildung in eine andere Abteilung oder die Nutzung von Online-Seminaren. Wegen des Corona-Virus haben viele Betriebe aber kaum eine andere Möglichkeit, insbesondere wenn der Betrieb geschlossen werden muss. In so einem Fall ist Kurzarbeit auch eine Option für Auszubildende.

  • Sechs Wochen Fortzahlung der Ausbildungsvergütung

Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Auszubildende ist grundsätzlich möglich. Allerdings sollte im Betrieb alles Zumutbare versucht werden, um die Ausbildung fortzusetzen. Ist dennoch die Kurzarbeit für Auszubildende unvermeidbar, hat der Auszubildende zunächst für die Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung – nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).

  • Ab der siebenten Woche kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden

Nach der Beteiligung der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle (z.B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer) kann Kurzarbeitergeld für Auszubildende gewährt werden.

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