Das Corona-Virus hält die Welt in Atem. Das gesellschaftliche Leben liegt lahm, die Auswirkungen der COVID-19-Epidemie sind zunehmend auch in der Wirtschaft spürbar. In der Bauwirtschaft könnte es neben Liquiditätsengpässen auf Auftraggeberseite und auf Auftragnehmerseite insbesondere zu Schwierigkeiten bei Materiallieferungen oder Arbeitskräften aufgrund von Quarantänemaßnahmen kommen. Vertraglich vereinbarte Fristen können nicht gehalten werden. Welche rechtlichen Auswirkungen können diese Störungen im Bauablauf haben?

Dr. Sebastian Schattenfroh, Justiziar des bdla, rät, „insbesondere dort, wo gravierende Einschnitte in den Planungs- oder Bauablauf bevorstehen (Stilllegung von Baustellen), vorab nach Verhandlungslösungen in Form von Anpassungsvereinbarungen zu suchen, in denen die Auswirkungen auf Fristen und Kosten möglichst einvernehmlich geregelt werden.“ Nach seiner Einschätzung wird man originär coronabedingte Störungen „in der Regel als höhere Gewalt einstufen müssen. Die rechtlichen Folgen sind vielfältig, aber von dem Prinzip geleitet, dass bei höherer Gewalt kein Vertragspartner einen Vorteil oder einen Nachteil erleiden soll.“ Allerdings sei Corona kein Persilschein, es komme stets auf den Einzelfall an. Bei Neuverträgen könne sich niemand auf höhere Gewalt berufen, da es sich um einen bekannten Sachverhalt handele. Neuverträge sollten entsprechend angepasst werden, bspw. durch Klauseln zu etwaigen Bauzeitenverzögerungen.

Dieser Problematik und der Thematik „Bauprojekte und Planungsverträge in Zeiten von Corona" ging Dr. Schattenfroh, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Vergaberecht, nach in einer Videopräsentation für die Mitglieder des bdla. 

Allgemeine und rechtliche Informationen zu Coronavirus auf bdla.de bereitgestellt

„Freiberufler gehören zum wachsenden Wirtschaftsbereich. Daran hat die Profession der Landschaftsarchitekten partizipiert. Unter dem Blickwinkel der Corona-Krise droht ein gedrosseltes Wachstum, eine Stagnation, gar ein Einbruch bei unseren Aufträgen“, erklärt Till Rehwaldt, bdla-Präsident. „Die von der Bundesregierung beschlossenen Sofortmaßnahmen sind zu begrüßen, dienen sie doch der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und der Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen. Rechtliche Erlasse wie bspw. zu bauvertraglichen Fragen vom Bundesinnenministerium geben uns etwas von der Planungssicherheit, mit der wir gewohnt waren zu arbeiten.“

Um seine Mitglieder in diesen gesundheitlich wie wirtschaftlich unsicheren Zeiten zu unterstützen, hat der bdla auf seiner Webseite nützliche und weiterführende Informationen zum Krisenmanagement rund um das Coronavirus für Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten übersichtlich zusammengestellt. Darin eingegliedert Hinweise der Bundes- und der Länderarchitektenkammern sowie auch die Sofortmaßnahmen der Bundesregierung von bis zu 50 Milliarden Euro für kleine Unternehmen, Solo-Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Bund Deutscher Landschaftsarchitekten bdla
Köpenicker Strasse 48/49
10179 Berlin
Telefon: +49 (30) 278715-0
Telefax: +49 (30) 278715-55
http://www.bdla.de

Ansprechpartner:
Petra Baum
Referentin Öffentlichkeitsarbeit bdla
Telefon: +49 (30) 278715-11
E-Mail: Petra.baum@bdla.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel