Haben Autokäufer eigentlich beim Kauf im Internet die gleichen Rechte wie beim Kauf im Autohaus? auto motor und sport klärt in seiner neuen Ausgabe auf, was man beim Autokauf im Internet beachten muss.

Auswahl: Beim Online-Neuwagenkauf kommt das Feilschen gleich zu Anfang, der Autokunde vergleicht die Angebote der Händler und Marken vom heimischen Wohnzimmer aus. Dabei hat man die Wahl zwischen spezialisierten Autoportalen, Hersteller- und Händlerseiten. Klassische Vergleichsportale bieten dagegen keine Neuwagen an.

Probefahrt: Wenn man ein passendes Auto gefunden hat, will man es oft auch mal live fahren. Einige Portale und Händler bieten keine Probefahrten an, andere nur dann, wenn man den Händler aufsucht. Weitere Anbieter bringen einen Testwagen sogar vorbei, wenn der Kunde nicht zu weit weg wohnt. 

Bezahlung: Wer einen Neuwagen im Internet kauft, zum Beispiel auf Portalen wie Carwow, Autoscout oder MeinAuto oder aber direkt bei einem Händler mit Online-Shop, der muss in der Regel per Vorkasse oder bar bei Abholung bezahlen. Beim Versand gelten ähnliche Regeln wie bei den meisten Online-Käufen: Der Kunde kann sein Auto abholen oder es sich liefern lassen. Bei einigen Anbietern ist die Lieferung bereits im Kaufpreis enthalten, ansonsten kostet sie extra. MeinAuto beispielsweise verlangt für eine bundesweite Auslieferung rund 500 Euro, SUV und Vans kosten noch einmal 100 Euro mehr. Bei Sonderangeboten betragen die Lieferkosten zwischen 200 und 300 Euro. 

Rücktritt: FürNeuwagenkäufe im Internet gilt ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Diese Fernabsatzregeln greifen aber nur, wenn der Vertragsabschluss wirklich in der Ferne stattgefunden hat und der Vollzug des Kaufs beispielsweise per E-Mail oder über eine Internetplattform zustande kam. Weist der Händler beim Kauf nicht auf das 14-tägige Rücktrittsrecht hin, verlängert sich die Rückgabefrist um weitere zwölf Monate. Allerdings reicht es nicht, wenn der Käufer dem Händler das Auto vor den Laden stellt. Der Käufer muss den Händler schriftlich über den Rücktritt vom Kauf informieren. Wenn das Auto bereits im Straßenverkehr gefahren wurde, handelt es sich bei Rückgabe nicht mehr um einen Neuwagen, sondern einen Gebrauchtwagen. Den Wertverlust darf der Händler vom Neuwagenpreis abziehen. Ein speziell konfiguriertes Auto kann man dagegen gar nicht zurückgeben.

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