Vor dem Hintergrund der Bund-Länder-Einigung zu Corona-Maßnahmen vom 15. April 2020 kann das vereinfachte Anzeigeverfahren im Einzelfall auch auf Live-Streaming von Veranstaltungen angewendet werden, die bis zum 31. August 2020 stattfinden sollen.

Angesichts der anhaltend unsicheren Aussichten für die Durchführung von Veranstaltungen im kirchlichen und kulturellen Bereich sowie im Bereich von Bildungsangeboten ermöglichen die Medienanstalten weiterhin ein pragmatisches Vorgehen für Live-Streaming. Auf das jetzt verlängerte vereinfachte Anzeigeverfahren hatten sich die Medienanstalten am 20. März 2020 verständigt, um vor allem kurzfristig den Weg für eine gesellschaftliche Teilhabe als Kompensation für abgesagte und nicht durchgeführte Veranstaltungen zu ebnen.

Mit der Verlängerung orientieren sich die Landesmedienanstalten weiterhin an den Corona-Maßnahmen der Landesregierungen. Dieses Vorgehen ersetzt nicht grundsätzlich das gesetzliche Erlaubnisverfahren, sondern stellt weiterhin eine vorläufige Maßnahme dar. Bei der geplanten Übertragung von Veranstaltungen und Veranstaltungsreihen, die einen längeren zeitlichen Vorlauf haben, kann auch eine Zulassung im Sinne des medienrechtlichen Regelverfahrens zu beantragen sein. Dies gilt insbesondere auch für Angebote, die auf Dauer angelegt sind und über den 31. August hinaus angeboten werden sollen. Die jeweils örtlich zuständige Medienanstalt wird hier in jedem Einzelfall zeitnah und pragmatisch entscheiden und steht für Beratung zur Verfügung.

Weitere Informationen zum vereinfachten Anzeigeverfahren und zum Merkblatt der Medienanstalten finden Sie hier.

Auf der Website der jeweils im Bundesland zuständigen Medienanstalt steht ein PDF-Formular für die vereinfachte Anzeige bereit.

Weitere Informationen über die Medienanstalten finden Sie unter: www.die-medienanstalten.de

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