Sollte bei der Übergabe der Hof aufgeteilt und umstrukturiert werden, war das bislang steuerneutral nur äußerst schwierig hinzubekommen. Nun lenkt die Finanzverwaltung endlich ein.

Wie in anderen Wirtschaftszweigen ist es auch in der Land- und Forstwirtschaft wichtig, dass sich geplante Maßnahmen nicht nachteilig auf den Betrieb und die Beteiligten auswirken. Und da im Grundvermögen landwirtschaftlicher Betriebe meist hohe stille Reserven schlummern, spielt die Steuerneutralität eine wesentliche Rolle. Die gesetzlichen Vorgaben für steuerneutrale Übergaben und Übertragungen eröffnen zwar eine große Bandbreite, aber die Kombination der verschiedenen Vorschriften wurde von der Finanzverwaltung bislang sehr restriktiv behandelt. Ein Problem war es bis dato, im Zuge der Hofübergabe wesentliche Teile des Betriebs beim Übergeber zurückzubehalten oder auf andere Angehörige zu übertragen.

Erstmals 2012 hat der Bundesfinanzhof (BFH) der Finanzverwaltung die Verbindung mehrerer steuerneutraler Umstrukturierungsvorschriften aufs Auge gedrückt und diese Forderung durch weitere Urteile untermauert. Nun hat sich die Finanzverwaltung nach langem Zaudern endlich entschlossen, die positiven Urteile auch anzuwenden. Der neue Verwaltungserlass vom 20. November 2019 zementiert einen Meilenstein in der ertragsteuerlichen Beurteilung von Übergaben und Übertragungen von Betriebsvermögen.

Geteilte Hofübergabe leicht gemacht

Beispiel: ein Hof mit 100 Hektar Eigentumsfläche, für den als Hofnachfolger zwei Kinder da sind. Der Wunsch der Eltern wäre, dass beide Kinder jeweils die Hälfte des Betriebs übernehmen. Was bislang nur umständlich zu gestalten war, ist nun einfach zu erreichen. Denn es ist jetzt zulässig, dass wesentliches Betriebsvermögen in einen anderen Betrieb des Übergebers überführt und gleichzeitig die Hofübergabe vollzogen werden darf. „Einzige Einschränkung: Das durch die Übergabe abgespaltene Betriebsvermögen darf nicht direkt auf ein anderes Kind übertragen werden“, erklärt Alexander Kimmerle, Steuerberater bei Ecovis in Kempten. „Dieser Schritt kann nur steuerneutral erfolgen, wenn die Übergeber zunächst noch an einem neuen, zweiten Betrieb beteiligt werden.“

Zeitlich betrachtet kann die Abspaltung kurz vor, aber ebenso mit der Hofübergabe erfolgen. Dazu können auch wesentliche Teile des Hofs auf eine Gesellschaft, bestehend aus den bisherigen Betriebsinhabern und einem der Übernehmer, übertragen werden. Gleichzeitig erfolgt daneben die Übergabe des verkleinerten Betriebs auf den anderen Hofnachfolger – dies alles steuerneutral und ohne Aufdeckung stiller Reserven. Bei der Betriebsteilübertragung auf die Personengesellschaft kann es nur zu Einschränkungen kommen, wenn auch Schulden mitübernommen werden sollen.

Den Betrieb ohne Wartefrist sofort aufteilen

Solche Lösungen waren bislang nur über lange Vorlaufzeiten möglich. Bei dem Beispielhof errichten die Eltern mit einem Kind eine landwirtschaftliche GbR, in der sie zum Beispiel 50 Hektar Eigentumsflächen einbringen. Hierbei dürfen die Eltern die Grundstücke bereits in das Eigentum des Kindes als dessen Sonderbetriebsvermögen übertragen. Für den verbleibenden 50-Hektar-Hof ist zeitgleich die Hofübergabe zulässig. Damit ist ohne Wartefristen, aber unter Einschaltung einer neuen Personengesellschaft die sofortige Betriebsteilung zulässig. „Bei der Verkleinerung des Hofes muss nur darauf geachtet werden, dass noch ein ausreichend großer Restbetrieb vorhanden ist“, sagt Kimmerle, „im Zweifel sollten 3.000 Quadratmeter ausreichen.“

Einfache Bauplatzentnahme

Auch steuerfreie Bauplatzentnahmen gehen jetzt schneller. Betriebsinhaber, die für eigene Wohnzwecke eine neue Wohnung errichten, können den dafür benötigten Grund und Boden steuerfrei aus dem Betriebsvermögen entnehmen. Bisher galt: War die Hofübergabe noch kein Thema, waren Gestaltungen gefragt, die unter Aufnahme der Kinder in den Betrieb die Steuerbefreiung zuließen. Für die volle Steuerbefreiung musste aber der Bauplatz ins Alleineigentum des bauenden Kindes überführt werden. Solche Lösungen waren mit langen Sperrfristen verbunden.

Nach der neuen Sichtweise der obersten Finanzrichter aus München wird in der Aufnahme der Kinder nun keine steuerschädliche Übertragung von Betriebsvermögen mehr gesehen. Da sich die Finanzverwaltung der obersten Rechtsprechung gebeugt hat, ist es jetzt bei der Aufnahme eines Angehörigen in den Betrieb möglich, diesem auch das Alleineigentum an Grundstücken und damit den zur Bebauung vorgesehenen Bauplatz zu geben. Da es dabei keine Sperrfristen mehr gibt, darf das Kind nach seiner Aufnahme in den landwirtschaftlichen Betrieb und als neuer Eigentümer sofort bauen. Auch dieser Aspekt ermöglicht bei einer großen Anzahl von Fällen künftig steuergünstige Umstrukturierungen, die in Zukunft wohl gern genutzt werden.

Alexander Kimmerle, Steuerberater bei Ecovis in Kempten

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