Das Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts zu den Pop-up-Radwegen zeigt ein Grundübel des deutschen Verkehrsrechts, unter dem Fußgänger so leiden wie Radfahrer: Dieses Recht ist erstens immer noch vor allem auto-orientiert und zweitens zentralisiert. „Bundesrecht schreibt bis in die letzte Gasse vor, was die Städte und Gemeinden wo tun dürfen und wo nicht“, sagt Roland Stimpel von FUSS e.V. . So gibt es zum Beispiel zu Tempo 30 und zur Anlage von Zebrastreifen lange Kataloge in der Straßenverkehrsordnung und der zugehörigen Verwaltungs-Verordnung VwV. Darin steht nicht, wo Verkehr damit gesichert werden muss. Sondern vor allem, wie das Sichern verboten oder begrenzt wird. Zum Beispiel soll es in Deutschland keine Zebrastreifen direkt vor Schulen geben (VwV zu § 26 StVO III 4.) Tempo-30-Strecken auf Hauptverkehrsstraßen müssen nach spätestens 300 Metern enden, auch wenn dichtes Gewusel und Sicherheitsbedarf auf drei Kilometern herrscht. (§ 45 (9) 6 StVO).

FUSS e.V. fordert mehr Eigenverantwortung für die Städte. „Vor Ort weiß man am besten, wo der Schuh drückt und Gefahren entschärft werden müssen“, sagt Stimpel. „Es darf nicht mehr sein, dass der Verkehrsminister in Berlin faktisch Unsicherheit für das ganze Land verordnen darf.“ FUSS e.V. stellt diese und andere Forderungen in einem neuen Papier „Verkehrsrecht auf die Füße stellen – 66 Schritte zu fairen Regeln“ zusammen. Dazu gehören 2,50 Meter breite Gehwege in allen dichten Stadtgebieten, ein Ampel-Grünpfeil auch für Fußgänger und das Recht, bei schlechten Gehwegen auf der Fahrbahn zu laufen. Das Papier kann über www.fuss-ev.de kostenfrei heruntergeladen werden.

Direktlink zum einführenden Text „Verkehrsrecht auf die Füße“
https://www.fuss-ev.de/?view=article&id=787:wie-das-verkehrsrecht-auf-die-fuesse-kommt&catid=83

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