Schon lange warten Menschen mit Behinderung auf eine Reform des Betreuungsrechts. Sie wollen, dass rechtliche Betreuerinnen und Betreuer nicht mehr an ihrer Stelle entscheiden. Nach dem Motto: „Ich weiß schon, was gut für dich ist“. Rechtliche Betreuer sollen vielmehr ihre Klienten darin unterstützen, Entscheidungen möglichst selbst zu treffen. Morgen nun stimmt das Bundeskabinett über den Referentenentwurf für ein neues Vormundschafts- und Betreuungsrecht ab. Die Lebenshilfe jedoch sieht in der Gesetzesvorlage des Justizministeriums eine verpasste Chance: „Es ist nicht der erhoffte große Wurf. Wir begrüßen zwar, dass Menschen mit Behinderung im Vorfeld beteiligt waren und Ministerin Lambrecht sich mehr Selbstbestimmung zum Ziel gesetzt hat. Aber das reicht nicht. Der Gesetzgeber muss die Rechte der betreuten Personen noch umfassender stärken, damit der ursprüngliche Paradigmenwechsel – weg von der Bevormundung hin zur rechtlichen Unterstützung – konsequent umgesetzt wird. Hierfür müssen auch die notwendigen finanziellen und zeitlichen Ressourcen bereitgestellt werden“, sagt die Bundesvorsitzende Ulla Schmidt, MdB und Bundesministerin a.D.

So soll es dabei bleiben, dass rechtliche Betreuer auch nach der Reform ein unbeschränktes Vertretungsmandat haben. Die Bundesvereinigung Lebenshilfe fordert dagegen, dass ein Betreuer nur dann stellvertretend für seinen Klienten entscheiden darf, wenn das erforderlich ist, weil die betreute Person sonst nicht rechtlich handeln könnte. Zum Beispiel um Verträge abzuschließen.

Richtschnur der Betreuer und Richter sollen künftig die Wünsche der rechtlich Betreuten sein, nicht mehr ein allgemeines und oft falsch verstandenes Wohl der Betreuten. Diese Änderung im neuen Betreuungsrecht begrüßt die Lebenshilfe ausdrücklich. Damit es aber nicht allein bei schönen Worten bleibt und dieser Perspektivwechsel in der Praxis gelingen kann, fordert die Lebenshilfe, dass die betreute Person an den Berichtspflichten der Betreuer und der gerichtlichen Kontrolle beteiligt wird. In einem Jahresbericht hat die Betreuer seine Tätigkeiten zu dokumentieren, auch seine Unterstützungsleistung bei einer Entscheidungsfindung. Dieser Bericht soll, so will es die Lebenshilfe, der betreuten Person in verständlicher Form übermittelt werden. Überhaupt müsse sichergestellt sein, dass während des gesamten betreuungsrechtlichen Verfahrens so kommuniziert wird, dass es die betreute Person nachvollziehen kann.

Weitere Forderungen der Lebenshilfe sind: In Modellprojekten sollen neue Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung entwickelt werden, weil es hierfür viel zu wenig Erfahrung und Forschung gibt. Außerdem soll alles dafür getan werden, eine rechtliche Betreuung, möglichst zu vermeiden. Die sogenannte „erweiterte Unterstützung“ ist da eine gute Idee des Justizministeriums, die verpflichtend und nicht nur optional in allen Bundesländern eingeführt werden sollte. Überdies sollte eine gegen den Willen der betreuten Person angeordnete und verlängerte rechtliche Betreuung spätestens alle zwei Jahre gerichtlich überprüft werden. Zudem brauchen betreute Personen niedrigschwellige Beratungs- und Beschwerdestellen. Angehörige, die als ehrenamtliche Betreuer tätig sind, sollen die gleichen Rechte und Pflichten haben wie andere ehrenamtliche Betreuer. Auch sie sollen gestärkt werden – durch die Anbindung an einen Betreuungsverein, wo sie Beratung und Fortbildung erhalten. Schließlich muss die Umsetzung der Reform untersucht werden. Nur wenn die mit dem neuen Betreuungsrecht angestrebten Verbesserungen auch tatsächlich eingetreten sind, war die Reform am Ende erfolgreich.

Lebenshilfe-Vorsitzende Ulla Schmidt: „Keine Frage, 30 Jahre nach der letzten Reform brauchen wir endlich ein neues Betreuungsrecht – dann aber richtig! Dafür wird sich die Lebenshilfe im parlamentarischen Prozess mit aller Kraft einsetzen.“

Weitere Informationen zum Betreuungsrecht und zur Reform:

https://www.lebenshilfe.de/informieren/familie/selbstbestimmung-staerken-betreuung-verbessern/

https://www.lebenshilfe.de/informieren/familie/einfuehrung-ins-betreuungsrecht/

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