250.000 Fälle des unerlaubtes Entfernens vom Unfallort/Jahr – Verkehrsstrafrecht und Strafverteidigung:

Rund 250.000 Fälle pro Jahr! Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort rangiert in der Kriminalstatistik sehr weit oben.

Sie sind der Unfallflucht bezichtigt und sollen vor der Polizei aussage? Dann ist Vorsicht geboten.

Im Strafrecht gilt der nemo tenetur-Grundsatz; niemand muss sich selbst belasten.

Was strafprozessual zwar seine Richtigkeit hat, stimmt hier mit der Rechtsrealität des § 142 StGB nicht überein.

So trifft den (Mit-)Verursacher eines Verkehrsunfalls eine aktive Vorstellungs- und passive Feststellungsduldungspflicht. Andernfalls macht er sich i.d.R. strafbar.

Häufig steht im Streit, ob sich der Unfall tatsächlich im öffentlichen Straßenverkehr ereignet hat. Dies ist nämlich nur dann der Fall, wenn die Straße durch eine unbestimmte Anzahl von Personen benutzt wird.

Parkplätze von Mietern sind hiervon zum Beispiel ausgenommen. Hier kann eine Parkfläche gerade nicht von Jedermann genutzt werden.

Aber aufgepasst: Täter der Unfallflucht kann auch sein, wer im ruhenden Verkehr (z.B. beim Be-/Entladen eines Fahrzeugs) einen Personen- oder Sachschaden verursacht, dies namentlich auch dann, wenn ein parkendes Fahrzeug beschädigt wird.

Maßgeblich ist, dass ein verkehrstypischer Gefahrenzusammenhang besteht, d.h. ein Zusammenhang mit der Funktion des Fahrzeugs als Verkehrs und Transportmittel.

Von einer Strafverfolgung wird in der Regel abgesehen, wenn nur belanglöse Schäden verursacht wurden. Die Grenze liegt hier zwischen ca. € 25-150.

Ein maßgeblicher Fremdschaden liegt grundsätzlich nicht vor, wenn der Täter sein Leasingfahrzeug oder ein solches im Vorbehaltseigentum eines Dritten (z.B. der finanzierenden Bank) beschädigt hat. In diesen Fällen ist er schlichtweg nicht der wirtschaftlich Betroffene/Eigentümer.

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen als Beschuldigter im Strafverfahren bundesweit.

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