Roland B. ist entsetzt: der Beitrag für seine private Krankenversicherung beträgt ab Januar 16 Prozent mehr. So wie Herr B. haben viele privat Krankenversicherte Ende des Jahres 2020 Schreiben von ihren Versicherungsunternehmen bekommen, in denen Beitragserhöhungen zum Jahresanfang angekündigt wurden.

„Wer in einen anderen Tarif des gleichen Unternehmens wechselt, kann viel Geld sparen. Unter Umständen ist auch eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung möglich“, sagt Daniela Hubloher, Patientenberaterin bei Verbraucherzentrale Hessen. „Bei unseren Online-Vorträgen am 14. und am 20. Januar gehen wir auf diese Möglichkeiten näher ein.“

Wechsel in einen anderen Tarif

Eine deutliche Reduzierung des Beitrags ist oft nur möglich, wenn Verbraucher auf bestimmte Leistungen verzichten – zum Beispiel auf die Chefarztbehandlung oder ein Ein-oder Zweibettzimmer im Krankenhaus. Das Recht, innerhalb des Unternehmens unter Anrechnung der erworbenen Rechte und der Altersrückstellung in einen gleichartigen Tarif zu wechseln, haben Verbraucher jederzeit. Nur wenn der neue Tarif Mehrleistungen beinhaltet, wird der Gesundheitszustand geprüft.

Wechsel in den Standardtarif

Der Standardtarif ist ein Tarif, der ungefähr dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht (in manchen Bereichen sogar darunter) und von allen Versicherungsunternehmen angeboten wird. Anspruch darauf haben alle Versicherten, die vor dem 01.01.2009 eine Vollversicherung in der Privaten Krankenversicherung abgeschlossen haben und bestimmte weitere Voraussetzungen (Alter, Rente bzw. Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze) für den Zugang erfüllen. Für langjährig Versicherte kann der Standardtarif eine finanzierbare Alternative sein, allerdings mit entsprechenden Einschränkungen im Leistungsniveau.

Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung

Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist für unter 55-Jährige möglich, wenn sie versicherungspflichtig werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn man eine Angestelltentätigkeit mit einem Gehalt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze ausübt oder Arbeitslosengeld I bezieht. Wer 55 Jahre und älter ist, kann in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, wenn die Voraussetzungen für eine beitragsfreie Familienversicherung erfüllt sind.

Veranstaltungshinweis

Die Verbraucherzentrale Hessen bietet am Donnerstag, den 14.01.2021 und am Mittwoch den 20.01.2021 jeweils von 17 bis 18.30 Uhr je einen Online-Vortrag zum Thema „Beitragserhöhungen in der Privaten Krankenversicherung – was tun?“ an. Die Teilnahme ist nach Anmeldung kostenfrei.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Verbraucherzentrale Hessen e. V.
Große Friedberger Straße 13 – 17
60313 Frankfurt am Main
Telefon: +49 (69) 972010900
Telefax: +49 (69) 972010-40
http://www.verbraucherzentrale-hessen.de/

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel