Mit dem Inkrafttreten der HOAI 2021 zum 1. Januar 2021 sind verbindliche Mindest- und Höchstsätze für Leistungen der Architekten und Ingenieure Geschichte. Zwar bleibt die HOAI staatliche Rechtsordnung, hat aber nur noch orientierenden Charakter. Ausgewiesen werden in der Novelle von 2021 sogenannte Orientierungswerte mit Honorarspannen zwischen dem Basishonorarsatz und einem oberen Honorarsatz. Diese entsprechen den bisherigen Mindest- beziehungsweise Höchstsätzen.

bdla-Orientierungshilfen zur HOAI 2021

Die jetzt freie Vereinbarkeit der Honorare bedeutet, dass freischaffende Landschaftsarchitekt*innen ihre Honorarangebote auf betriebswirtschaftlicher Grundlage kalkulieren müssen und im Leistungs- wie auch Preiswettbewerb zu Kolleg*innen stehen. Landschaftsarchitekt bdla Dieter Pfrommer, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Honorare für Leistungen der Landschaftsarchitekten, hat in dieser Situation die Initiative ergriffen und sog. „Orientierungshilfen zur HOAI 2021“ entworfen. Diese neuen Online-Dokumente enthalten sachdienliche Fakten und Klarstellungen zu speziellen Gegebenheiten des neuen Preisrechts.

Bereits veröffentlicht wurden folgende Dokumente:
Orientierungshilfe 01 – Zur „richtigen“ Honorartafel des Leistungsbilds Landschaftspflegerischer Begleitplan
Orientierungshilfe 02 – Welche Vergütung für die Örtliche Bauüberwachung von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen?
Orientierungshilfe 03 – Wie künftig umgehen mit dem Sonderfall in der HOAI für Fußgängerbereiche.
Orientierungshilfe 04 – Zum Ernst der Lage bei den Tafelwerten für die Leistungsbilder der Flächenplanung sowie der Umweltverträglichkeitsstudie

Weitere Orientierungshilfen zu Fragen der Honorierung gemäß HOAI 2021 befinden sich in Arbeit bzw. sind geplant.

Die Orientierungshilfen des bdla in Verbindung mit der HOAI 2021 entbinden die Auftragnehmer zwar nicht von der Notwendigkeit, Honorare zu kalkulieren, können aber für freischaffende Landschaftsarchitekt*innen und gerade auch die jüngeren Kolleg*innen eine Hilfestellung zur Honorarermittlung sein. Zugleich sind sie eine wertvolle Argumentationshilfe für Honorarverhandlungen mit Auftraggeber*innen. So ist bspw. nicht jedem klar, dass alle Tafelwerte der Flächenplanungen, die nicht an anrechenbare Kosten, sondern an anrechenbare Flächen oder Verrechnungseinheiten von Flächen gebunden sind, nicht der allgemeinen Markt- und Kostenentwicklung angepasst sind. Die Forderungen des bdla wie der berufsvertretenden Kammern zur Novelle der HOAI 2021, die schon wieder seit acht Jahren unveränderten Werte der Honorartafeln der Flächenplanungen der Entwicklung von Kosten und Pensum anzupassen, blieben unerhört und sind aufgeschoben. Hier möchte der bdla aufklären und informieren.

Die Orientierungshilfen stehen bdla-Mitgliedern auf der Verbandswebseite zum Download zur Verfügung.

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