Das Solargesetz Berlin soll den Bau und Betrieb von Solaranlagen bei Neubauten und bei Dachsanierungen regeln. In Berlin gibt es jährlich rund 2.300 Neubauten. Laut der Senatsverwaltung für Wirtschaft sollen bis 2050 in Berlin Photovoltaik-Anlagen ein Viertel des Strombedarfs liefern. Um das zu erreichen, sind hierfür ca. 4.400 Megawatt an Solaranlagen notwendig. Momentan decken Photovoltaik-Anlagen in Berlin nur 0,7 % des Stromverbrauchs ab.

Den Entwurf für das “Solargesetz Berlin” ist bereits am 02. März 2021 beschlossen worden. Der Rat der Bürgermeister der Berliner Bezirke hat dem zuvor schon am 18. Februar 2021 zugestimmt. Jetzt muss der Gesetzentwurf nur noch vom Abgeordnetenhaus beraten und angenommen werden.

Passend dazu:

Mit § 1 Absatz 3 des Berliner Solargesetzes werden für Neubauten und Bestandsgebäuden mit wesentlichen Umbauten des Daches eine Mindestgröße für Photovoltaikanlagen verpflichtend festgelegt.

Das betrifft die nach dem 31. Dezember 2022 begonnenen Neubauten oder wesentliche Dach-Umbauten, wenn die Nutzungsfläche 50 Quadratmeter übersteigt. Eine Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage hat ab Beginn der Nutzung des Neubaues bzw. ab Fertigstellung der Umbauten zu erfolgen.

Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn auf der Dachfläche des Gebäudes solarthermische Anlagen entsprechend den Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020  errichtet und betrieben werden.

Ebenso, wenn alternativ auf anderen Außenflächen des Gebäudes eine Photovoltaikanlage errichtet wird, die mindestens eine Fläche entsprechend der vorgeschriebenen Mindestgröße aufweist.

Eine Photovoltaik-Pflicht für offene Parkplätze, wie z. B. in Baden-Württemberg ist derzeit im Berliner Solargesetz nicht vorgesehen.

Passend dazu:

Welche Ausnahmen gibt es?

Ausnahmen gibt es wie folgt:

  • Die Verpflichtung für eine Photovoltaikanlage entfällt, wenn es anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht.
  • In Einzelfällen es technisch nicht möglich oder unvertretbar ist, wenn z. B. das Gebäude ausschließlich nach Norden ausgerichtet ist.
  • Unterglasanlagen und Kulturbauten für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen.
  • Traglufthallen und fliegende Bauten.
  • Garagen und Nebenanlagen, sofern bereits mit einem anderen Gebäude auf demselben Grundstück die Pflicht erfüllt wird.
  • Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen oder Befreiungen von der Pflicht zu regeln.
  • Eine Befreiung kann von der für Energie zuständigen Senatsverwaltung erteilt werden, wenn die Pflicht im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.

Was ist die Mindestgröße der Photovoltaikanlagen?

  • Bei Neubauten müssen Photovoltaikanlagen mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche eines Gebäudes bedecken. Die Bruttodachfläche ist die gesamte Dachfläche, die ein Gebäude überdeckt, einschließlich eines Dachüberstands ohne Dachrinne. Besteht die Dachfläche aus mehreren Teilen, ist die Bruttodachfläche die Gesamtfläche aller Teildachflächen.
  • Bei wesentlichen Umbauten des Daches müssen Photovoltaikanlagen ebenso mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche bedecken. Die installierte Leistung muss dabei folgende Grenzen nicht übersteigen:
    • Drei Kilowatt bei Wohngebäuden mit maximal zwei Wohnungen.
    • Sechs Kilowatt bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen.
    • Sechs Kilowatt bei Nichtwohngebäuden.

Wie ist der Nachweis für die Umsetzung zu erbringen?

  • Der Nachweis erfolgt gegenüber dem Bauaufsichtsamt und den für den Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes zuständigen Behörde. Hierfür stellt die für Energie zuständige Senatsverwaltung ein entsprechendes Formular zur Verfügung.
  • Die zuständigen Bauaufsichtsämter führen jährliche Stichproben durch.
  • Bei Ordnungswidrigkeiten können Geldbußen von bis zu 10.000 Euro erfolgen.

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Ihr Konrad Wolfenstein

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