Betriebsvermögen lässt sich steuerbegünstigt verschenken. Bei der Übertragung von KG-Anteilen müssen Unternehmer darauf achten, dass mitgeschenktes Sonderbetriebsvermögen zeitgleich übergeht.

Sachverhalt: Schenkung eines KG-Anteils und einer Immobilie im Sonderbetriebsvermögen

Der Kommanditist einer GmbH & Co. KG verschenkte seinen Kommanditanteil und das Grundstück, also das dazugehörige Sonderbetriebsvermögen, an seinen Sohn. Im Schenkungsvertrag legten sie fest, dass der Kommanditanteil aus Haftungsgründen erst mit Eintragung des Sohns als Gesellschafter im Handelsregister übergehen sollte. In der Praxis ist dies üblich, da die Haftungsbeschränkung erst ab Eintragung im Handelsregister wirkt.

Das Grundstück gehörte zivilrechtlich dem Vater und nicht der Gesellschaft. Deshalb musste er es gesondert auf den Sohn übertragen. Vater und Sohn gingen davon aus, dass der Vorgang insgesamt steuerbegünstigt war, da das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz auch für Sonderbetriebsvermögen Steuerbefreiungen vorsieht, wenn es zusammen mit einem Mitunternehmeranteil übergeht.

Das Finanzamt setzte für die Schenkung des Grundstücks jedoch 22.000 Euro Schenkungsteuer fest. Nur den KG-Anteil behandelte es als steuerfrei.

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte die Sichtweise der Finanzverwaltung (Urteil vom 17.06.2020, II R 38/17) und versagte dem Sohn die Steuerbefreiung für das Grundstück. Das Problem: Die Übertragung des KG-Anteils erfolgte erst mit der Eintragung im Handelsregister, die Grundstücksschenkung war bereits mit der notariellen Beurkundung ausgeführt. Die Richter urteilten, dass der Vater zwar den KG-Anteil steuerbegünstigt verschenkte, die Steuerbefreiung sich jedoch nicht auf das Sonderbetriebsvermögen erstreckte. Denn die Übertragungszeitpunkte fielen zeitlich auseinander. Somit hatte das Finanzamt zurecht das Sonderbetriebsvermögen in voller Höhe bei der Schenkungsteuer angesetzt und die Steuerbegünstigung verwehrt.

Müssen sich Landwirte bei der Unternehmensnachfolge nun Sorgen machen?

Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen gilt eine andere Steuerbefreiungsvorschrift als für gewerbliches Betriebsvermögen. Die einkommensteuerliche Beurteilung spielt für Schenkungsteuerzwecke in der Land- und Forstwirtschaft keine Rolle. Daher können auch Liebhabereibetriebe in der Land- und Forstwirtschaft häufig von der Steuerbefreiung profitieren. Die zeitlich auseinanderfallende Übertragung von KG-Anteil und Sonderbetriebsvermögen ist aus schenkungsteuerlicher Sicht also weniger bedenklich als bei Gewerbebetrieben. Denn begünstigt ist nicht der KG-Anteil an sich, sondern das Betriebsvermögen, das land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient.

Dies gilt jedoch nur für die Land- und Forstwirtschaft im engeren Sinne. Haben Land- und Forstwirte Teile des Betriebs, beispielsweise ein Lohnunternehmen oder eine PV-Anlage, in eine KG ausgelagert, müssen sie die Grundsätze des Urteils unbedingt beachten. Das Sonderbetriebsvermögen muss zeitgleich mit dem Mitunternehmeranteil übergehen, sonst droht eine vermeidbare Schenkungsteuerbelastung.

„Bei der Planung der Hofnachfolge müssen Landwirte die Einkommensteuer beachten. Die Schenkung einzelner Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen ist steuerpflichtig, wenn der Beschenkte nicht bereits Teil einer Mitunternehmerschaft zusammen mit dem Schenker ist“, sagt Ecovis-Steuerberater Georg Bauhuber in Rosenheim. Die Grundsätze des BFH-Urteils gelten so nicht für die Einkommensteuer, da diese auf das wirtschaftliche Eigentum abstellt und damit weniger zivilrechtlich geprägt ist als die Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Georg Bauhuber, Steuerberater bei Ecovis in Rosenheim

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