Lange hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf die Einsicht der Kreditinstitute gehofft – leider vergebens. Weder Gespräche noch der öffentliche Druck oder der Runde Tisch im November 2020 konnten die Sparkassen dazu bewegen, im Streit um die Verzinsung von Prämiensparverträgen mit einen annehmbaren Kompromiss auf die eigenen Kunden*innen zuzugehen. Nun ist der Erlass der Allgemeinverfügung, mit der die Institute verpflichtet werden, auf ihre Kunden*innen zuzugehen, die logische und notwendige Konsequenz. Der Ball liegt nun erneut bei den Geldhäusern. „Wir fordern die Kreditinstitute auf, die Allgemeinverfügung zu akzeptieren und nicht durch Widerspruch weiter auf Zeit zu spielen“, appelliert Andreas Eichhorst, Vorstand der Verbraucherzentrale Sachsen.

Die Kreditinstitute können innerhalb eines Monats der Allgemeinverfügung widersprechen. Aufgrund der bereits im Vorfeld von Sparkassenseite erfolgten Äußerungen, ist von einem solchen Schritt auszugehen. Dann wird um deren Rechtskraft gestritten werden und ein Verwaltungsgerichtsverfahren kostet zusätzlich Zeit. „Insofern hätten wir uns gewünscht, dass im Zusammenhang mit dem Erlass der Allgemeinverfügung sofortiger Vollzug angeordnet worden wäre“, äußert sich Eichhorst.

Für die zigtausenden Prämiensparer*innen ist die Allgemeinverfügung jedoch so oder so ein wichtiges, positives Signal. „Die für die laufenden Musterfeststellungsklagen gegen verschiedene Sparkassen zuständigen BGH-Richter werden die ausführliche Begründung der BaFin für den Erlass der Allgemeinverfügung genau lesen“, ist sich Eichhorst sicher. In dieser wird auf die bisherige stringente BGH-Rechtsprechung zu langfristigen Sparverträgen abgestellt.      

Prämiensparer*innen mit laufenden oder auch gekündigten Verträgen, sollten in den nächsten Wochen darauf achten, ob sich ihre Bank oder Sparkasse mit einem Vergleichsangebot bei ihnen meldet. „Das wäre erfreulich, sollte jedoch bezüglich der Höhe geprüft werden, damit man nicht mit Almosen abgespeist wird“, empfiehlt Eichhorst.

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