Dank der guten deutsch-österreichischen Zusammenarbeit konnte eine Bußgeldforderung des Hauptzollamts Karlsruhe von 9.095 Euro zwei Monate vor Vollstreckungsverjährung durch die österreichischen Kollegen in Linz beigetrieben werden.
Bereits im Jahr 2016 erließ das Hauptzollamt Karlsruhe gegenüber einem Geschäftsführer zweier deutscher Transportunternehmen mit Sitz im Neckar-Odenwald-Kreis einen Bußgeldbescheid wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit). Der 54-jährige Unternehmer hatte LKW-Fahrer von zwei tschechischen Firmen ohne entsprechende Verleiherlaubnis entliehen und beschäftigt. Nachdem der zunächst in Deutschland wohnhafte Bußgeldschuldner nach unbekannt verzogen war, konnte im Rahmen von Aufenthaltsermittlungen in Zusammenarbeit mit der Bundespolizeidirektion München Ende 2020 der Aufenthaltsort des Betroffenen in Österreich festgestellt werden. Infolgedessen ersuchte das Hauptzollamt Karlsruhe die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit der Vollstreckung der Bußgeldforderung. Der Schuldner meldete sich nach Erhalt der Vollstreckungsankündigung im österreichischen Melderegister erneut nach unbekannt verzogen ab. Über eine Lohnpfändung konnte die Bußgeldforderung letzten Endes beigetrieben werden.

Zusatzinformation:
Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit ist grundsätzlich verboten, es sei denn, der Verleiher verfügt über eine entsprechende Erlaubnis (präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Der Verleih ohne Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit ist ordnungswidriges Handeln nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro bedroht. Dabei kann der durch die unerlaubte Handlung erzielte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden; dies kann dazu führen, dass der Bußgeldrahmen überschritten wird.
Jede rechtskräftige Geldbuße über 200 Euro wird in das Gewerbezentralregister eingetragen.

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