Rechnungen, Zahlungsaufforderungen oder Inkassoschreiben sind an sich nichts Ungewöhnliches. Wer ein solches Schreiben bekommt, ohne vorher eine Leistung erhalten zu haben, muss jedoch damit rechnen, Opfer eines Identitätsmissbrauchs zu sein. ­ ­ ­

Tanja G. aus dem nordhessischen Werra-Meißner-Kreis konnte es kaum glauben, als sie ohne erkennbaren Anlass die Zahlungsaufforderung eines Inkassobüros in Händen hielt. Bei Amazon soll sie Waren bestellt haben. Um die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens abzuwehren, soll sie den angegebenen Betrag binnen zehn Tagen überweisen. Die Nachfrage bei Amazon ergibt, dass der Versandhändler tatsächlich Waren an eine unbekannte Person geliefert hat, und das Inkassobüro bleibt zunächst hartnäckig. ­

Identitätsmissbrauch fällt zunächst nicht auf

­­„Der Fall von Tanja G. zeigt, auf welche Weise die Betroffenen vom Missbrauch ihrer Daten erfahren“, sagt Peter Lassek, Rechtsanwalt bei der Verbraucherzentrale Hessen. „Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen werden im elektronischen Geschäftsverkehr oft automatisiert bearbeitet. Eine Kontrolle der eingegebenen Bestelldaten findet meistens nicht statt. Ohne große Schwierigkeiten können falsche Benutzerkonten angelegt oder im Bestellprozess fremde Rechnungsdaten angegeben werden. Die Leistung erhält ein anderer, allerdings ohne dafür zu bezahlen.“

Für das Unternehmen entsteht der Eindruck, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher Ware bestellt haben, aber nicht bezahlen wollen oder können. Das Unternehmen beginnt mit dem Eintreiben der Forderung gegen die vermeintlich Zahlungspflichtigen. ­

Inkassounternehmen auf den Identitätsmissbrauch hinweisen ­­

Hier ist unbedingt Eigeninitiative erforderlich. „Durch Nichtstun lässt sich der Identitätsmissbrauch nicht aufklären. Gegebenenfalls steigen anfallende Gebühren und Zinsen sogar noch“, warnt Peter Lassek. Hat man bereits ein Schreiben eines Inkassobüros erhalten, sollte man sich nicht einschüchtern lassen, sondern das Unternehmen auf den Identitätsmissbrauch hinweisen. Einige Inkassounternehmen bearbeiten den Vorgang dann gesondert weiter und stoppen zunächst die weitere Einziehung der Forderung, so Lassek. ­

Dem Mahnbescheid widersprechen ­­

Haben Verbraucherinnen und Verbraucher bereits einen gerichtlichen Mahnbescheid bekommen, müssen sie diesem mit dem beigefügten Formular widersprechen. Lassek warnt: „Wer hier untätig bleibt, riskiert, dass als nächstes ein Vollstreckungsbescheid ergeht, aus dem der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Das kann mit dem Besuch des Gerichtsvollziehers oder auch mit der Pfändung des Gehalts enden.“

­Identitätsmissbrauch bei der Schufa melden ­­

Die Nichtbegleichung der Forderung kann auch einen negativen Eintrag bei der Schufa oder bei einer anderen Auskunftei nach sich ziehen. Die Folge ist, dass die Kreditwürdigkeit der Betroffenen sinkt. „Wir raten daher, den Identitätsmissbrauch auch bei der jeweiligen Auskunftei zu melden“, sagt Rechtsanwalt Lassek. ­

Benutzerkonten sperren lassen und Strafanzeige erstatten ­­

Wurde für die Bestellung das eigene Benutzerkonto benutzt, ist es ratsam, den Zugang schnellstmöglich sperren zu lassen. Ansonsten drohen weitere Bestellungen auf fremde Rechnung. „Wer durch den Identitätsmissbrauch einen Schaden erleidet, sollte außerdem in jedem Fall Strafanzeige erstatten“, rät Lassek. Das hat auch Tanja G. getan. ­

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