In einem heute verkündeten unanfechtbaren Beschluss hat der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Beschwerde des Bundeswahlleiters gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. September 2021 zurückgewiesen. Damit ist die Veröffentlichung von Wahlumfragen, denen auch die Angaben von Briefwählern über ihre bereits getroffene Wahlentscheidung zugrunde liegen, zulässig.

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bestätigt somit die Rechtsaufassung von forsa, dass auf die im Rahmen seriöser Wahlforschung notwendige Befragung von Briefwählern nicht verzichtet werden muss.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

FORSA Gesellschaft für Sozialforschung und statistische Analysen mbH
Max-Beer-Str. 2
10119 Berlin
Telefon: +49 (30) 62882-0
Telefax: +49 (30) 62882-400
http://www.forsa.de/

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel