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Unklare Rechtslage: Greift bei der Umsatzsteuerpauschalierung eine Vereinfachungsregelung?

Dienstleistungen fallen dann unter die Umsatzsteuerpauschalierung, wenn es sich um typische landwirtschaftliche Arbeiten handelt. Also, wenn Land- und Forstwirte für andere Land- und Forstwirte arbeiten. Alle anderen Dienstleistungen unterliegen der Regelbesteuerung.

Betragen die Umsätze aus außerlandwirtschaftlichen Dienstleistungen im Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 4.000 Euro, erlaubt die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen dafür die Umsatzsteuerpauschalierung. Eine weitere Voraussetzung ist, dass Landwirte nicht aus anderen Gründen eine Umsatzsteuererklärung abgeben müssen, beispielsweise weil sie nebenbei eine regelbesteuerte Photovoltaik-Anlage betreiben.

Die Prämie, die Landwirte für die Teilnahme am Testbetriebsnetz bekommen, ist Geld für eine Dienstleistung. Sie ist nicht typisch landwirtschaftlich. Landwirte erbringen sie zudem an einen Nichtlandwirt. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat deshalb beim Bundesministerium der Finanzen (BMF) nachgefragt, ob Land- und Forstwirte hierfür aus Vereinfachungsgründen trotzdem die Umsatzsteuerpauschalierung anwenden dürfen.

Akzeptiert die Finanzverwaltung die Vereinfachungsregelung?

Die Finanzbehörden von Bund und Ländern haben sich nun abgesprochen und eine Stellungnahme veröffentlicht (Antwortschreiben des BMF vom 21.10.2021 auf das Schreiben des BMEL vom 23.07.2021). Eigentlich sieht die Finanzverwaltung die Voraussetzungen für die Einbeziehung der Testbetriebs-Prämie in die Vereinfachungsregelung als nicht erfüllt an. Trotzdem wird sie aus Gründen der Verwaltungsökonomie zulassen, dass Landwirte die Testbetriebsprämie pauschal versteuern dürfen (§ 24 UStG). Dies gilt aber nur dann, wenn sie nicht aus anderen Gründen eine Umsatzsteuererklärung abgeben müssen.

„Aus meiner Sicht hat die Finanzverwaltung den Sinn einer Vereinfachungsregelung erkannt und die Einbeziehung in die land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsumsätze zu Recht zugelassen. Denn die Prämie, die Landwirte für ihre Teilnahme am Testbetriebsnetz erhalten, beträgt nur 90 Euro“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Rita Kuhn, „der Mehraufwand, der sonst für Übermittlung der Umsatzsteuererklärung entstehen würde, wäre nicht gerechtfertigt.“

Rita Kuhn, Steuerberaterin bei Ecovis in Schweinfurt

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