Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) begrüßt den Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Einführung einer effektiven Mindeststeuer in der EU, warnt aber vor einem Mehr an Bürokratie und Doppelbelastungen für die betroffenen Unternehmen.

Mit dem Kommissionsvorschlag soll die auf OECD-Ebene ausgehandelte globale effektive Mindestbesteuerung in allen 27 Mitgliedstaaten der EU einheitlich umgesetzt werden. Die Eckpunkte sind:

  • Multinationale Konzerne, die in mindestens zwei der vier zurückliegenden Jahre in ihren Konzernabschlüssen einen Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro aufweisen, werden effektiv zu mindestens 15 % besteuert.
  • Die effektive Besteuerung von 15 % wird im Regelfall durch eine „top-up“-Berechnung hergestellt: Befindet sich die Muttergesellschaft in der EU, wird sie für ihre im Ausland befindlichen und niedrig besteuerten Tochtergesellschaften zu einer top-up-Steuer herangezogen, bis in der Unternehmensgruppe insgesamt die 15 % erreicht sind.
  • Im Unterschied zur OECD soll die Mindeststeuer in der EU auch für große rein inländische Unternehmen gelten, um eine unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung von grenzüberschreitenden und rein nationalen Sachverhalten zu vermeiden.

„Es ist richtig, dieses komplexe Thema auf EU-Ebene einheitlich zu regeln“, erklärt BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab. „Das sorgt für Planungssicherheit und stärkt unseren Binnenmarkt.“ Zum Gelingen der Reform ist für Schwab aber essentiell, dass es dadurch nicht zu mehr Bürokratie und Doppelbelastungen für betroffene Unternehmen kommen dürfe. Schwab fordert daher: „Zumindest die Unternehmen, die von der Mindeststeuer betroffen sind, müssen im Gegenzug von anderen Regelungen, die das gleiche Ziel verfolgen, befreit werden.“ Außerdem fordert Schwab, dass der Gesetzgeber darüber hinaus prüfen solle, inwiefern andere Missbrauchsvermeidungsnormen noch notwendig seien. Auf EU-Ebene wären dies Teile der Anti-Steuervermeidungsrichtlinien ATAD 1 & 2, auf nationaler Ebene die Hinzurechnungsbesteuerung im Außensteuergesetz und die Zinsschranke.

„Zu begrüßen ist auch, dass eine Digitalabgabe als eigene EU-Steuer erst einmal vom Tisch ist. Neben der Mehrbelastung für Unternehmen und dem bürokratischen Aufwand hätte sie Streitpotenzial mit Nicht-EU-Ländern geborgen und unserer Außenwirtschaft damit keinen Gefallen getan. Ich hoffe, dass die französische Ratspräsidentschaft diesen Kurs jetzt konsequent weiterverfolgt“, kommentiert Schwab weiter.

Über Bundessteuerberaterkammer – Körperschaft des öffentlichen Rechts

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) vertritt als gesetzliche Spitzenorganisation die Gesamtheit der bundesweit über 100.000 Steuerberater*innen, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften. Neben der Vertretung des Berufsstandes auf nationaler und internationaler Ebene wirkt die BStBK an der Beratung der Steuergesetze sowie an der Gestaltung des Berufsrechts mit. Sie fördert außerdem die berufliche Fortbildung der Steuerberater*innen und die Ausbildung des Nachwuchses.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Bundessteuerberaterkammer – Körperschaft des öffentlichen Rechts
Behrenstr. 42
10117 Berlin-Mitte
Telefon: +49 (30) 240087-0
Telefax: +49 (30) 240087-99
http://www.bstbk.de

Ansprechpartner:
Hanna Wolf
Presse und Kommunikation
Telefon: +49 (30) 240087-42
Fax: +49 (30) 240087-33
E-Mail: presse@bstbk.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel