­­Der Urlaub auf vier Rädern erlebt in der Corona-Pandemie einen regelrechten Boom. Wer sich aktuell ein Wohnmobil kaufen will, muss sich auf monatelange Wartezeiten einstellen. Ist das Wohnmobil dann endlich lieferbar, erleben viele eine teure Überraschung. In den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Hessen häufen sich die Beschwerden über nachträgliche, teils massive Preiserhöhungen. Ob diese Aufschläge zulässig sind, hängt von den Details des jeweiligen Kaufvertrags ab. Die Verbraucherzentrale Hessen steht Betroffenen mit Rat und Tat zur Seite. ­ ­

­In ihren Schreiben kündigen die Händler nicht nur saftige Preiserhöhungen von mehreren tausend Euro für die bereits verkauften Wohnmobile an. Sie fordern ihre Kunden auch dazu auf, der Preiserhöhung innerhalb einer bestimmten Frist zuzustimmen. Gleichzeitig drohen die Anbieter damit, den Vertrag zu stornieren, falls die Betroffenen nicht einverstanden sind – wohlwissend, dass sie das Wohnmobil gewinnbringend auch an andere, bereits wartende Interessenten verkaufen können. „Das setzt Verbraucher natürlich rasch unter Druck und fordert eine zügige Prüfung der Vertragsunterlagen“, sagt Peter Lassek, Leiter der Fachgruppe Recht bei der Verbraucherzentrale Hessen. ­

Preisanpassungen nur bei wirksamer Vertragsklausel zulässig ­­

Grundsätzlich gilt der Grundsatz “Vertrag ist Vertrag“. Wer einen Kaufvertrag abschließt, sollte daher auch davon ausgehen dürfen, dass an dem vereinbarten Preis im Nachhinein nicht mehr gerüttelt wird.
Enthält der Kaufvertrag aber eine sogenannte Preisanpassungsklausel, kann eine nachträgliche Preiserhöhung rechtlich zulässig sein. „Solche Klauseln unterliegen allerdings sehr strengen Vorgaben“, so Lassek weiter. Diese sind unter anderem:

  • Die vertraglich vorgesehene Lieferfrist muss länger als vier Monate sein.
  • Für den Käufer muss ab einem bestimmten Erhöhungssatz (zum Beispiel fünf Prozent des Kaufpreises) ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag vorgesehen sein.
  • Die Preisanpassungsklausel darf Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen.
  • Und sie muss den Anlass, die Voraussetzungen und den Umfang der Erhöhung genau festlegen.

„Ob die Klauseln tatsächlich wirksam sind, muss daher in jedem Einzelfall geprüft werden. Der Kunde muss die Preisänderung nachvollziehen und überprüfen können“, so Lassek. Eine Preisanpassungsklausel muss deshalb auch an Kostenelemente gekoppelt werden, die der jeweilige Kunde kennt, oder mit zumutbaren Mitteln in Erfahrung bringen kann. Damit wird sichergestellt, dass der Preisanpassungsmechanismus nicht nachträglich die Gewinnspanne des Unternehmens erhöht. Deshalb ist zum Beispiel eine Klausel wie „Zwischenzeitliche Preiserhöhungen des Herstellers gehen zu Lasten des Käufers“ unzulässig.

„In einigen Fällen berufen sich Händler auch darauf, dass sich Umstände nach dem Vertragsschluss durch steigende Herstellungs- und Lieferkosten so gravierend geändert haben, dass eine nachträgliche Anpassung des Vertrags auch ohne Preisanpassungsklausel rechtens sei. Dies ist jedoch höchst zweifelhaft und muss ebenfalls individuell beurteilt werden“, erklärt der Verbraucherschützer. War die ursprünglich im Kaufvertrag vereinbarte Lieferfrist aber kürzer als vier Monate, kann der Verkäufer jedenfalls keine nachträgliche Preiserhöhung fordern. ­

Aufschlag unter Vorbehalt zahlen ­­

Stellt sich heraus, dass die Preisanpassungsklausel unzulässig ist, können sich Verbraucher dagegen wehren. Allerdings besteht natürlich jederzeit die Möglichkeit, dass sich der Anbieter stur stellt, den Vertrag storniert oder eine gerichtliche Klärung anstrebt. Solange noch nicht geliefert ist, sitzt er am längeren Hebel.

Wer das Wohnmobil unbedingt haben möchte, kann den Preisaufschlag unter Vorbehalt zahlen und ihn innerhalb von sechs Monaten gerichtlich prüfen lassen. In dieser Zeit kann man das Wohnmobil schon nutzen, ohne die juristische Klärung abwarten zu müssen. Außerdem bemessen sich die Verfahrenskosten an der Höhe der Preisdifferenz. Das kann insgesamt günstiger sein, als eine Stornierung des Anbieters gerichtlich anzufechten, weil sich dann die Verfahrenskosten nach dem gesamten Kaufpreis bemessen. ­ ­

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Verbraucherzentrale Hessen e. V.
Große Friedberger Straße 13 – 17
60313 Frankfurt am Main
Telefon: +49 (69) 972010900
Telefax: +49 (69) 972010-40
http://www.verbraucherzentrale-hessen.de/

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel