Mit über 30 Änderungsanträgen wurde gestern im Gesundheitsausschuss das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) gebilligt, das am Freitag im Bundestag verabschiedet werden soll. Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) hatte mehrfach auf Nachbesserungen gedrängt, die nun weitgehend berücksichtigt wurden.

Die verbindliche Einführung der Pflegepersonalregelung 2.0 (PPR 2.0) war für den DBfK der zentrale Punkt des Gesetzes, damit die Personalausstattung endlich am tatsächlichen Pflegebedarf ausgerichtet wird. „Das Gesetz geht mit den von uns geforderten Nachbesserungen nun in eine gute Richtung für die Personalbedarfsermittlung im Krankenhaus“, so die Präsidentin des DBfK, Christel Bienstein. „Die PPR 2.0 wird für Erwachsene und Kinder umgesetzt und auch die von uns geforderte Personalbedarfsermittlung für Intensivstationen wird erprobt. Außerdem stellt das Gesetz nun klar, dass die PPR 2.0 für alle Kliniken gilt, statt Häuser mit einem Entlastungstarifvertrag vom Gesetz auszunehmen.“

Im nachgebesserten KHPflEG wurde auch erklärt, dass die wissenschaftliche Weiterentwicklung eines Instruments zur Personalbemessung auf der PPR 2.0 basieren wird. „Das ist ein richtiger Schritt, da ein erprobtes Instrument optimiert wird und wir bei der Entlastung der Kolleg:innen keine unnötige Zeit verlieren“, so Bienstein.

Das Bundesministerium für Gesundheit muss zum November 2023 eine Rechtsverordnung erlassen, um die Einführung zum 1. Januar 2024 detailliert zu regeln. „Dabei sollte das Ministerium die Pflegeverbände frühzeitig und intensiv einbinden, damit die Regelungen auch wirklich im Sinne der beruflich Pflegenden getroffen werden“, fordert Bienstein. „Das nachgebesserte Gesetz ist ein klarer Erfolg unserer intensiven berufspolitischen Arbeit gemeinsam mit dem Deutschen Pflegerat. Natürlich werden wir im Umsetzungsprozess sehr genau hinschauen. Die notwendige Zustimmung des Finanzministeriums und des Bundesrates birgt die Gefahr, dass die Sicherheit und Qualität pflegerischer Versorgung im Krankenhaus von der Kassenlage oder der Uneinigkeit zwischen Bund und Ländern abhängen. Die Personalausstattung muss am Bedarf der Menschen ausgerichtet sein, darauf haben die Menschen in der Sozialversicherung einen Rechtsanspruch.“

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